Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_182/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Case Dismissed for Lack of Specific Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_182/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a legal dispute involving an individual and local municipal and church authorities, the Solothurn-Lebern District Court granted the municipal and reformed church community a definitive legal order for the collection of a debt amounting to 4,796 Swiss Francs plus interest from the individual. The individual appealed this decision to the Solothurn Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the Cantonal Court's decision and alleging violations of constitutional rights, the Epidemics Act, and the COVID-19 ordinance, while also mentioning an unrelated injury claim. However, the appeal to the Federal Tribunal was not sufficiently substantiated to be considered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Case Dismissed for Lack of Specific Constitutional Argumentation: The individual appealed this decision to the Solothurn Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the Cantonal Court's decision and alleging violations of constitutional rights, the Epidemics Act, and the COVID-19 ordinance, while also mentioning an unrelated injury claim. However, the appeal to the Federal Tribunal was not sufficiently substantiated to be considered.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung verfassungsrechtliche Rüge Streitwert Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter on the merits (non-entrée en matière) using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_182/2020

Urteil vom 6. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________ und ref ormierte Kirchgemeinde,

vertreten durch Stadtkasse C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juni 2020 (ZKBES.2020.91).

Sachverhalt:

In der gegen A.________eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern der Einwohnergemeinde B.________ und der reformierten Kirchgemeinde für Fr. 4'796.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 24. Juni 2020 mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 27. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ).

Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Vielmehr besteht die Beschwerde aus einem polemisierenden Rundumschlag und dem Vorwurf, das Obergericht habe sich mit seinen Vorbringen nicht befasst; dies ist aber zwangsläufige Folge des Nichteintretens. Ferner wird in appellatorischer und pauschaler Weise eine Verletzung des Epidemiegesetzes und der Covid-19-Verordnung sowie eine Verunfallung mit Kopfverletzung behauptet, ohne dass jedoch ein Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren hergestellt würde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli