Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_182/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_182/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a ruling by a cantonal court which denied the complainant's challenge to the provisional legal opening issued in favor of the respondent for outstanding course fees. The complainant argued that the respondent had not fulfilled their contractual obligations, but the cantonal court found the objections to be baseless and ruled that it lacked jurisdiction to consider the associated claims. The complainant's request for free legal assistance was also denied, leading to the current federal review of the constitutionality of the prior court's decision. The federal tribunal assessed the merits of the constitutional complaint but concluded that the complainant failed to sufficiently demonstrate any violations of constitutional rights, resulting in dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Appeal: The complainant argued that the respondent had not fulfilled their contractual obligations, but the cantonal court found the objections to be baseless and ruled that it lacked jurisdiction to consider the associated claims. The complainant's request for free legal assistance was also denied, leading to the current federal review of the constitutionality of the prior court's decision. The federal tribunal assessed the merits of the constitutional complaint but concluded that the complainant failed to sufficiently demonstrate any violations of constitutional rights, resulting in dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsverfahren Streitwert Geldschuld Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_182/2012

Urteil vom 15. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012 (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1020.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 1. November 2012 erwog, gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen seien die gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (für Kursgeld der Y.________ Klubschule) erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers (angebliche Nichterbringung der Vertragsleistungen durch die Beschwerdegegnerin) offensichtlich haltlos, der Beschwerdeführer unterlasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid ebenso wie eine substantiierte Darlegung der behaupteten Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspersonen, für die Behandlung der Aberkennungsklage sei nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zürich zuständig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, diese Erwägungen pauschal zu bestreiten und auf dem bereits im kantonalen Verfahren widerlegten eigenen Standpunkt zu beharren, sowohl die Mitglieder des Bezirks- wie auch diejenigen des Obergerichts als befangen, korrumpiert, geisteskrank und labil zu bezeichnen und auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Eingaben zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann