Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_182/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 5D_182/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint regarding a temporary injunction, where the complainant failed to pay a mandated advance of costs to the court within the specified deadline. Despite being warned that non-compliance could result in dismissal of the complaint, the complainant did not remit the payment or provide proof of a timely transaction. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: Despite being warned that non-compliance could result in dismissal of the complaint, the complainant did not remit the payment or provide proof of a timely transaction. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten Zahlungsfrist Sicherheitsleistung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied for the summary procedure to declare non-entry into the merits.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-entry into the merits due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant in the dispositive order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_182/2011

Urteil vom 7. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. September 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. November 2011 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung betreffend Nachfristansetzung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden