Constitutional Appeal on Denial of Free Legal Aid in Debt Enforcement Action Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a constitutional appeal filed against a circular decision from a regional court regarding the refusal of legal aid due to the hopelessness of the claims and the dismissal of an objection concerning the absence of new assets in a debt collection proceeding. The court addressed the admissibility of the appeal, particularly focusing on the qualifications required for such a submission, including the necessity to clearly outline and substantiate alleged violations of constitutional rights. The court ultimately found the appeal manifestly inadmissible and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the representative of the minor appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Constitutional Appeal on Denial of Free Legal Aid in Debt Enforcement Action Rejected: The court addressed the admissibility of the appeal, particularly focusing on the qualifications required for such a submission, including the necessity to clearly outline and substantiate alleged violations of constitutional rights. The court ultimately found the appeal manifestly inadmissible and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the representative of the minor appellant.
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KI-generiertCited along with Art. 117 BGG for the inadmissibility of the constitutional appeal due to lack of proper substantiation.
Cited as the basis for applying the simplified procedure in this case.
Cited as the basis for applying the simplified procedure in this case.
Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG to state that the constitutional appeal would not be considered due to insufficient grounds.
Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to impose costs on the representative of the appellant for abusive litigation conduct.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_182/2008/don
Urteil vom 11. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einrede des fehlenden neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Feststellung der Unzulässigkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 2'000.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, auf die rein theoretischen, nicht auf die erstinstanzliche Verfügung bezogenen Beschwerdevorbringen sei zum Vornherein nicht einzutreten, im Übrigen seien die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend, nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers habe kein Anlass mehr für eine Verhandlung bestanden (vgl. BGE 124 I 324 ), Ausstands- oder Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 17. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der missbräuchlich prozessierende Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann