Constitutional Complaint on Enforcement Proceedings Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a decision made by the Obergericht of the Canton of Solothurn, which declined to hear the individual's appeal against the first instance's grant of a definitive legal opening for a financial claim. The individual challenged this decision, but the Obergericht found that the individual did not adequately address the reasoning of the initial decision and did not meet the requirements for a permissible appeal. As a result, the Swiss Federal Tribunal addressed the individual's constitutional complaint but ultimately determined that it lacked sufficient justification and thus did not accept it. The individual incurred court costs as a consequence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint on Enforcement Proceedings Inadmissible Due to Insufficient Justification: The individual challenged this decision, but the Obergericht found that the individual did not adequately address the reasoning of the initial decision and did not meet the requirements for a permissible appeal. As a result, the Swiss Federal Tribunal addressed the individual's constitutional complaint but ultimately determined that it lacked sufficient justification and thus did not accept it. The individual incurred court costs as a consequence.
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KI-generiertThis provision was used to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
This article was applied to impose court costs on the appellant who lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_181/2016
Urteil vom 15. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht auf Begehren des Beschwerdeführers an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 800.-- nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 4. Oktober 2016 erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, auf die den Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht genügende Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderung ohnehin nicht zu hören gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 4. Oktober 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann