Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_181/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Unsubstantiated Motion Against Proposed Remedy

Geschäftsnummer 5D_181/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party appealing a decision from the Court of Appeals of the Canton of Zurich, which addressed several matters including the rejection of a request for suspensive effect, denial of a request for the restoration of a deadline, refusal of legal aid, and inaction on a complaint against a prior ruling. The appeal specifically contests the court's inability to consider a request for the restoration of the deadline, arguing that the initial decision did not adequately address the circumstances of the case, including the impact of a prior bankruptcy. However, the appeals court found that the party failed to substantively argue the points raised in the initial decision or demonstrate any violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for legal aid, along with the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Unsubstantiated Motion Against Proposed Remedy: The appeal specifically contests the court's inability to consider a request for the restoration of the deadline, arguing that the initial decision did not adequately address the circumstances of the case, including the impact of a prior bankruptcy. However, the appeals court found that the party failed to substantively argue the points raised in the initial decision or demonstrate any violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for legal aid, along with the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Rechtsgleichheit Rückzug des Rechtsbegehrens Urteilsvorschlag Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied for the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 113 BGG

Mentioned as the basis for the availability of the subsidiary constitutional appeal, implicitly relevant to the subject matter addressed in the dispositive (non-admission of the appeal).

Art. 117 BGG

Applied for the non-admission of the appeal in the simplified procedure, in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed without prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_181/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2015.

Erwägungen:

1. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 21. Oktober 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (PS150162-O/U) vom 21. September 2015 angefochten, mit dem das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgeschrieben (1) und auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht eingetreten ist (2), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat (3) und auf die Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2015 nicht eingetreten ist (4). Er ersucht um aufschiebende Wirkung, um Wiederherstellung der Frist und um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2015 (PS150162-O/U). Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht, ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.3. Das Obergericht hat erwogen, was das Ausstandsbegehren anbelange, sei unklar ob es gegen Ersatzrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ gerichtet sei; zudem sei es nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer habe mit Datum vom 3. August 2015 wegen Auslandsabwesenheit ein Gesuch um Fristerstreckung bis 31. August 2015 gestellt. Im vorliegenden Verfahren stelle er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Der Kammer fehle die Zuständigkeit zur Behandlung dieses völlig unbegründeten Fristwiederherstellungsgesuchs, sodass darauf nicht einzutreten sei. Abgesehen davon habe die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren das Gesuch förmlich und begründet abgewiesen, was in der Beschwerde hätte beanstandet und begründet werden müssen. Da sich der Beschwerdeführer zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht äussere, seien auch die an Laien gestellten minimen Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht erreicht. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten. In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer setze sich in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch auf die von dieser Instanz gestellte Frage, ob nach dem Datum der in Betreibung gesetzten Forderung ein Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und durchgeführt worden sei, gehe er mit keinem Wort ein. Dass er, hätte es unlängst einen Konkurs gegeben, diesen unabhängig von allfälliger EDV und seiner Computerdaten hätte namhaft machen können, stehe ausser Zweifel, ganz abgesehen davon, dass die Beziehung der D.________ AG und dem Beschwerdeführer und seinen Computerdaten in keiner Weise dargetan sei.

2.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Zudem wird auch nicht begründet, warum die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter den aufgezeigten Umständen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden