Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_181/2014 KI-generiert

Debtor Challenges Enforcement of Court Costs Based on Existing Judgment

Geschäftsnummer 5D_181/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was required by the Cantonal Court to bear a portion of court costs incurred in a legal dispute. Following the imposition of these costs, the Cantonal authorities initiated debt collection measures against the individual. The individual contested the collection order but was unsuccessful in challenging the authority's request for definitive legal enforcement of the debt, a claim that the Regional Court subsequently granted. The individual later appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to its late submission. Consequently, the individual sought a constitutional review from the Federal Tribunal, arguing against both the dismissal of the appeal and the underlying debt, asserting procedural irregularities and legal deficiencies in the challenges.

Legislator-Regeste

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Art. 114 i.V.m, Art. 117 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Enforcement of Court Costs Based on Existing Judgment: Following the imposition of these costs, the Cantonal authorities initiated debt collection measures against the individual. The individual contested the collection order but was unsuccessful in challenging the authority's request for definitive legal enforcement of the debt, a claim that the Regional Court subsequently granted. The individual later appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to its late submission. Consequently, the individual sought a constitutional review from the Federal Tribunal, arguing against both the dismissal of the appeal and the underlying debt, asserting procedural irregularities and legal deficiencies in the challenges.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten vollstreckbarer Entscheid Rechtsvorschlag vermögensrechtliche Streitigkeiten Zivilurteil Schuldentilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_181/2014

Urteil vom 10. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Entscheid vom 30. Juli 2013 verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern A.________ in einem Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung zur anteilsmässigen Tragung von Gerichtskosten von Fr. 90.--.

A.b. Für diese Gerichtskosten leitete der Kanton Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, gegen A.________ die Betreibung ein (Nr. xxx, Betreibungsamt Bern-Mittelland). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2014 erhob A.________ Rechtsvorschlag.

A.c. Der Kanton Bern gelangte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 an das Regionalgericht Bern-Mittelland und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Gerichtskosten von Fr. 90.--, welche vom Regionalgericht mit Entscheid vom 7. August 2014 erteilt wurde.

B. Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Postaufgabe) erhob A.________ gegen den ihm am 15. August 2014 zugestellten Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht ein (Entscheid vom 13. Oktober 2014).

C. A.________ (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. November 2014 (Postaufgabe) sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Kantons Bern abzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG ). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht ( BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 118 BGG ). Davon kann es nur abweichen, wenn dieser unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind ( BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).

2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht eingetreten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe ein unvollständiges Exemplar des erstinstanzlichen Entscheids erhalten, hat es unter anderem den Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten, der den Beschwerdeführer verpflichte, tätig zu werden, wenn er die mangelhafte Eröffnung erkenne. In einer Eventualbegründung hat das Obergericht schliesslich erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen. Die Betreibungsforderung beruhe auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ). Das Rechtsöffnungsgericht müsse und dürfe sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des vorgelegten gerichtlichen Entscheids befassen.

Der Entscheid beruht somit auf einer doppelten Begründung, so dass sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen muss, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Eventualbegründung im Wesentlichen geltend, es hätte vor Einleitung der Betreibung erst einmal eine "Korrektur" des Entscheids vom 30. Juli 2013 stattfinden müssen. Indem er erneut materiellrechtliche Fragen aufwirft, ignoriert er den zutreffenden Hinweis der Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des vorgelegten Urteils zu befassen hat. Soweit er nunmehr die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 30. Juli 2013 in Frage stellen möchte, übergeht er, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung explizit festgestellt hat. Auch stellt sein Vorbringen, er habe gegen den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheid fristgerecht eine bis heute unbeantwortete Beschwerde erhoben, ein unzulässiges, und damit unbeachtliches, Novum dar (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ), das als pauschale und unbelegte Behauptung ohnehin nicht geeignet wäre, Willkür darzutun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorbei und vermögen daher den an die Verfassungsbeschwerde gestellten Begründungsanforderungen (E. 1.2) nicht zu genügen.

3.2. Nachdem auf die Beschwerde in Bezug auf die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden kann, muss sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht befassen.

4. Aus den dargelegten Gründen ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss