Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_181/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Authorization due to Jurisdictional Deficiencies.

Geschäftsnummer 5D_181/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority regarding the issue of a definitive legal opening for a debt related to an amount owed for advanced child support contributions. The complaint arose after the higher court did not accept the individual's appeal against a lower court's decision that granted the legal claim to the municipal authority, citing issues with the individual's application for free legal assistance and a failure to meet payment deadlines. When the individual appealed to the Federal Tribunal, the court found the complaint inadmissible due to insufficient justification of constitutional rights violations and consequently dismissed the appeal and the request for free legal assistance. The individual was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Authorization due to Jurisdictional Deficiencies: The complaint arose after the higher court did not accept the individual's appeal against a lower court's decision that granted the legal claim to the municipal authority, citing issues with the individual's application for free legal assistance and a failure to meet payment deadlines. When the individual appealed to the Federal Tribunal, the court found the complaint inadmissible due to insufficient justification of constitutional rights violations and consequently dismissed the appeal and the request for free legal assistance. The individual was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zahlungsbefehl Verletzung von Verfahrensrechten Recht zur Hinterlegung unentgeltliche Rechtspflege Finanzdienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter into the constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde) due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because they lost the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_181/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ ,

vertreten durch die Finanzverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe vom 27. September 2013 gegen den Beschluss vom 26. August 2013des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 19'048.-- (bevorschusste Unterhaltsbeiträge) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den vorausgegangenen Entscheid des Obergerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Juli 2013beanstandet, weil dieser Entscheid nicht Gegenstand des auf den obergerichtlichen Beschluss vom 26. August 2013 beschränkten bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 26. August 2013 erwog, nach Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Einreichung des ausgefüllten Formulars betreffend Bedürftigkeit trotz Aufforderung) seien dem Beschwerdeführer zwei Fristen zur Vorschusszahlung (von Fr. 750.--) angesetzt worden, auch innerhalb der Nachfrist habe der Beschwerde den Vorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal "grobe Willkür" und "Rechtsverweigerung" behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. August 2013 verfassungswidrig sein soll, zumal der vom Beschwerdeführer behauptete Postrückbehaltungsauftrag nichts daran ändert, dass die mit eingeschriebener Post versandten, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholten Sendungen des Obergerichts als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt gelten ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann