Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Reasoning and Abuse of Process in Debt Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipality following a decision by a cantonal court, which had refused to consider the individual's appeal due to the lack of a detailed submission and failure to meet procedural requirements. The cantonal court concluded that the individual had only submitted a notice of appeal without any accompanying requests or justification, which did not satisfy the conditions for admissibility. As a result, the higher court deemed the complaint insufficiently substantiated, failing to articulate any constitutional rights that were allegedly violated. The individual’s attempt to delay enforcement of a prior decision was deemed abusive, leading to the rejection of the constitutional complaint and the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Reasoning and Abuse of Process in Debt Case: The cantonal court concluded that the individual had only submitted a notice of appeal without any accompanying requests or justification, which did not satisfy the conditions for admissibility. As a result, the higher court deemed the complaint insufficiently substantiated, failing to articulate any constitutional rights that were allegedly violated. The individual’s attempt to delay enforcement of a prior decision was deemed abusive, leading to the rejection of the constitutional complaint and the imposition of court costs.
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KI-generiertBasis for declaring the constitutional appeal inadmissible due to lack of reasoning and abusive litigation.
Provision imposing court costs on the appellant after the appeal was declared inadmissible.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_181/2012
Urteil vom 13. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennungsprozess,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers über Fr. 22'105.75 mangels Leistung des Kostenvorschusses) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 30. Oktober 2012 erwog, entgegen seiner Ankündigung habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Berufungserklärung innert der Berufungsfrist keine weitere Eingabe eingereicht, indessen genüge die blosse Berufungserklärung nicht, die Zulässigkeit der Berufung setze vielmehr Anträge und eine Begründung voraus, diesen Anforderungen genüge die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beschwerdeschrift nicht abzuwarten ist, nachdem der Beschwerdeführer in zahlreichen früheren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren entgegen seinen Ankündigungen keine Beschwerdeschriften nachgereicht hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit sogleich auf die - mangels Begründung und wegen Missbräuchlichkeit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann