Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_181/2008 KI-generiert

No Entry into Constitutional Complaint Regarding Mootness in Tax Debt Claim

Geschäftsnummer 5D_181/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court which dismissed an appeal regarding a debt collection matter, specifically noting that the tax claims cited had already been settled. The action taken by the lower court resulted in the case being declared moot. The complainant subsequently filed a constitutional challenge, which was deemed insufficiently substantiated, failing to meet the legal requirements for such a challenge. As a result, the Supreme Court decided not to consider the complaint, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; No Entry into Constitutional Complaint Regarding Mootness in Tax Debt Claim: The action taken by the lower court resulted in the case being declared moot. The complainant subsequently filed a constitutional challenge, which was deemed insufficiently substantiated, failing to meet the legal requirements for such a challenge. As a result, the Supreme Court decided not to consider the complaint, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden verfassungsmässige Anforderung Konkursverfahren Verfassungsbeschwerde im Ausland Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_181/2008/bnm

Urteil vom 29. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

Einwohnergemeinde A.________,

Kirchgemeinde A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Finanzverwaltung A.________,

Gegenstand

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG .

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von B.________ (Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Klage des Beschwerdeführers gemäss Art. 85a SchKG ) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - bundesgerichtliche Verfügung vom 10. Dezember 2008 samt Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,

in die Nachfristansetzung vom 14. Januar 2009 zur Vorschusszahlung,

in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss geleistet worden sei,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Oktober 2008 erwog, die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen (Fr. 623.80 und Fr. 6'876.20, je nebst Zins) seien zwischenzeitlich bezahlt worden, weshalb die Betreibungen abgeschlossen seien, die Klage gemäss Art. 85a SchKG gegenstandslos geworden und vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Recht abgeschrieben worden sei, schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Beschimpfungen von Gerichtspersonen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken zu bestrafen,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die inhaltliche Richtigkeit der Steuerforderungen zu bestreiten und Tilgung zu behaupten, zumal diese Punkte nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids bildeten und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann