Municipality v. Debtor (Child Maintenance Reimbursement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involved a constitutional complaint concerning a definitive legal opening related to child support payments. The respondent had advanced child maintenance contributions amounting to a specific sum for a period covered by a prior divorce decree. The lower court had rejected the complainant's challenge to these payments, stating that he had not provided sufficient evidence against the official confirmation of the support payments he was required to reimburse. The complainant's appeal emphasized the alleged violation of constitutional rights, but the Tribunal found that he did not adequately detail these claims in accordance with legal requirements, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Municipality v. Debtor (Child Maintenance Reimbursement): The respondent had advanced child maintenance contributions amounting to a specific sum for a period covered by a prior divorce decree. The lower court had rejected the complainant's challenge to these payments, stating that he had not provided sufficient evidence against the official confirmation of the support payments he was required to reimburse. The complainant's appeal emphasized the alleged violation of constitutional rights, but the Tribunal found that he did not adequately detail these claims in accordance with legal requirements, leading to the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive order (1) as the legal basis for not entering into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the reasoning section regarding the inadmissibility of the constitutional appeal, which corresponds to the basis of non-admission in order 1.
Cited in the dispositive order (2) as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_180/2014
Urteil vom 13. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.__ ______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt U.________ ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 3. Oktober 2014.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 19'073.60 nebst Zins (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge für die Periode Februar 2009 bis und mit September 2011) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 3. Oktober 2014 erwog, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die amtliche Bestätigung der Zahlung der von der Beschwerdegegnerin bevorschussten Kinderalimente in Frage zu stellen, die Unterhaltsbeiträge seien vom Beschwerdeführer auf Grund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils geschuldet, der Beschwerdeführer selbst habe keine Alimente bezahlt, auf Grund von Art. 289 Abs. 2 ZGB sei der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der bevorschussten Beträge verpflichtet, zu Recht habe die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den erwähnten ausstehenden Gesamtbetrag erteilt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann