Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_180/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Final Grant of Legal Enforcement for Maintenance Dismissed Due to Low Debt Amount

Geschäftsnummer 5D_180/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the enforcement of maintenance payments, a lower court granted a definitive order for payment against an individual based on a divorce judgment, which established his obligations towards his ex-wife and child. The individual appealed this ruling, claiming that there were valid reasons to contest the payment order due to an ongoing request for modification of the original divorce decree. However, the appellate court dismissed his objections, stating that the individual did not present any recognized grounds for contesting the enforcement and upheld the lower court's decision. The individual subsequently filed a constitutional appeal, which was found to be inadmissible by the Federal Tribunal due to inadequate grounds presented against the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Final Grant of Legal Enforcement for Maintenance Dismissed Due to Low Debt Amount: The individual appealed this ruling, claiming that there were valid reasons to contest the payment order due to an ongoing request for modification of the original divorce decree. However, the appellate court dismissed his objections, stating that the individual did not present any recognized grounds for contesting the enforcement and upheld the lower court's decision. The individual subsequently filed a constitutional appeal, which was found to be inadmissible by the Federal Tribunal due to inadequate grounds presented against the previous rulings.

Schlagwörter

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er ersucht sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2 Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Urteilsvollstreckung Scheidungsurteil Zahlungsauftrag Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_180/2011

Urteil vom 17. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Rue des Vergers 2, 1951 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2011.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 gewährte der Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. ... definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'813.05 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Januar 2011 sowie für Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. September 2011 und die Kosten des Zahlungsbefehls. Es handelt sich dabei um Beiträge des Beschwerdeführers (des Unterhaltsschuldners) an den Unterhalt seines Sohnes und der geschiedenen Ehefrau gemäss Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 für die Monate August 2010 bis und mit April 2011. Das Kantonsgericht Wallis wies mit Entscheid vom 16. September 2011 eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Unterhaltsschuldners ab. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten; er ersucht sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.

2.1 Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), kann der kantonsgerichtliche Entscheid nur mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden ( Art. 113 BGG ). In der Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2 Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 gelte als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die einverlangten Unterhaltsbeiträge. Der Beschwerdeführer habe zwar die Abänderung dieses Urteils beantragt, doch stelle die Rechtshängigkeit dieser Klage keinen gültigen Einwand im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer habe keinen der zulässigen Einwendungen (Stundung, Tilgung, Verjährung) geltend gemacht, weshalb die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid abzuweisen und definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang zu gewähren sei.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er erläutert nicht, inwiefern das Kantonsgericht in willkürlicher Weise im Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 einen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG erblickt hat. Insbesondere richtet er sich nicht dagegen, dass die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage auf die Qualität des Scheidungsurteils als Rechtsöffnungstitel keinen Einfluss hat. Ferner behauptet er auch nicht unter Hinweis auf die Akten, dass er entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts eine der zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat und das kantonsgerichtliche Urteil dies in willkürlicher Weise verkannt hat.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden