Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint made by an individual against a decision of the Court of Appeal of Bern, which had determined that the individual's appeal regarding a decision on the opening of legal proceedings had lapsed due to their failure to pay the required court fee despite being prompted to do so. The Federal Court reviewed the complaint and found that the individual did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision or establish how their constitutional rights had been violated, thus deeming the complaint manifestly unfounded and dismissing it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Failure to Pay Court Costs: The Federal Court reviewed the complaint and found that the individual did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision or establish how their constitutional rights had been violated, thus deeming the complaint manifestly unfounded and dismissing it.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the subsidiary constitutional appeal due to insufficient reasoning and abuse of process.
Provision used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_180/2009/bnm
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das festgestellt hat, dass die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid dahingefallen ist, und das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht geleistet habe, weshalb die Nichtigkeitsklage dahingefallen sei (Art. 286 und analog 353 ZPO/BE),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann