Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_18/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Order Due to Insufficient Substantiation and Low Value.

Geschäftsnummer 5D_18/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the Zurich Cantonal Supreme Court, which failed to entertain his appeal due to insufficient reasoning. The initial dispute involved a provisional judgment issued by the Uster District Court, granting the respondent a provisional legal recognition over an amount of CHF 3,631 plus interest and costs, as part of a debt enforcement proceeding. The appellant, not represented by legal counsel and considering himself a layperson, argued that he had been denied the opportunity for oral representation regarding the dispute and alleged debt acknowledgment in prior proceedings. Without sufficient engagement with the initial decision, the appellant's complaint was inadequately reasoned, leading to its dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Order Due to Insufficient Substantiation and Low Value: The initial dispute involved a provisional judgment issued by the Uster District Court, granting the respondent a provisional legal recognition over an amount of CHF 3,631 plus interest and costs, as part of a debt enforcement proceeding. The appellant, not represented by legal counsel and considering himself a layperson, argued that he had been denied the opportunity for oral representation regarding the dispute and alleged debt acknowledgment in prior proceedings. Without sufficient engagement with the initial decision, the appellant's complaint was inadequately reasoned, leading to its dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to allocate court costs to the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_18/2022

Urteil vom 28. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

STWE B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2021 (RT210191-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dübendorf provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'631.-- nebst Zins und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Er macht geltend, er habe weder vor der ersten noch vor der zweiten Instanz die Möglichkeit erhalten, sich mündlich zum Streitgegenstand, inklusive der angeblichen Schuldanerkennung, zu äussern. Er sei nicht anwaltlich vertreten. Er sei juristischer Laie und nicht imstande, seine Position schriftlich kompetent darzulegen.

Der Beschwerdeführer behauptet und belegt nicht, dass er für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine mündliche Verhandlung verlangt hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich sodann, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht eine Verhandlung stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er hätte sich an dieser Verhandlung nicht genügend zur Sache äussern können, hätte er dies vor Obergericht rügen müssen. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass seine kantonale Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthielt und damit ungenügend begründet war. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht dar, was eine allfällige mündliche Verhandlung vor Obergericht bzw. ein Gesuch auf Durchführung einer solchen Verhandlung im kantonalen Beschwerdeverfahren an der vom Obergericht dargelegten Notwendigkeit einer genügenden schriftlichen Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung ändern würde.

Die Beschwerde enthält damit keine hinreichende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg