Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_18/2017 KI-generiert

Debt Collection; Substantiation of Essential Living Expenses; Insufficient Appeal Argument

Geschäftsnummer 5D_18/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by an individual against a company regarding a debt collection matter. The individual contested the existence of new assets in response to a debt claim of 2,260 CHF raised by the company. Initially, the individual's objection was not upheld by a district court. Subsequently, they filed a lawsuit to dispute the new assets, which was also dismissed by the district court and later upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior court decisions overturned and their objection accepted, but the appeal did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG; Debt Collection; Substantiation of Essential Living Expenses; Insufficient Appeal Argument: The individual contested the existence of new assets in response to a debt claim of 2,260 CHF raised by the company. Initially, the individual's objection was not upheld by a district court. Subsequently, they filed a lawsuit to dispute the new assets, which was also dismissed by the district court and later upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior court decisions overturned and their objection accepted, but the appeal did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Schlagwörter

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Bestreitung neuen Vermögens Inkasso Lebenshaltungskosten Recht auf Wohnung Vermögen Streitwertgrenze ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive rules that the appellant must bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_18/2017

Urteil vom 6. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestreitung neuen Vermögens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. In der von der B.________ AG angestrengten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Wetzikon über Fr. 2'260.-- erhob A.________ Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens. Mit Urteil vom 5. Januar 2016 bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Rechtsvorschlag nicht.

B. A.________ reichte am 9. März 2016 beim Bezirksgericht Hinwil gegen die B.________ AG Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG ein. Mit Urteil vom 7. September 2016 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ ist mit Eingabe vom 15. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt namentlich, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist binnen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) mit Vermögenswert (Urteil 5A_283/2007 vom 15. November 2007 E. 1.2, in: Pra 2008 Nr. 57 S. 380). Da der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht und keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG vorliegt, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399).

3. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer habe es im bezirksgerichtlichen Verfahren unterlassen, seine Lebenshaltungskosten rechtsgenügend nachzuweisen. Dass Krankenkassenprämien, Arztkosten, Wohnkosten und Steuern vom Bezirksgericht nicht berücksichtigt worden seien, sei korrekt, denn der Kläger habe diese Kosten im bezirksgerichtlichen Verfahren für den massgeblichen Zeitraum nicht belegt, d.h. nicht nachgewiesen. Dies, obschon er vom Bezirksgericht mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass Belege zu seinem Bedarf fehlen würden.

4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden vorinstanzlichen Erwägungen ein und zeigt damit nicht den aufgezeigten Begründungsanforderungen entsprechend auf, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Zu seinem Antrag, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu bewilligen, findet sich keine Begründung. Von vornherein unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung bestreitet, weil diese Frage weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann.

5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss