Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Minor Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Solothurn, which had not entered into a complaint regarding a definitive legal opening in a financial matter. The original complaint challenged the court's issuance of a legal order for payment of a specified sum, but the higher court dismissed it due to a failure to meet jurisdictional thresholds and lack of substantiated legal arguments. The complainant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible, as it failed to properly invoke constitutional rights or respond adequately to the prior court's reasoning. The tribunal ultimately ruled that the appeal was baseless and imposed costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Minor Debt Enforcement: The original complaint challenged the court's issuance of a legal order for payment of a specified sum, but the higher court dismissed it due to a failure to meet jurisdictional thresholds and lack of substantiated legal arguments. The complainant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible, as it failed to properly invoke constitutional rights or respond adequately to the prior court's reasoning. The tribunal ultimately ruled that the appeal was baseless and imposed costs on the complainant.
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KI-generiertThe Court did not enter a decision (nicht eintreten) on the constitutional complaint due to inadmissibility and lack of proper reasoning, citing this provision.
This is the procedural rule used in conjunction with Art. 117 BGG for the non-entry of the decision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_18/2016
Urteil vom 8. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. Januar 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 4. Januar 2016 erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Betreibungsforderung (Verfahrenskosten) auf einem rechtskräftigen Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und wonach der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe, nicht auseinander, auf die Beschwerde sei daher mangels Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 4. Januar 2016 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann