Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_179/2017 KI-generiert

Tax Enforcement Dispute and Admissibility of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_179/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual challenged a decision made by a local court that granted definitive legal opening for direct federal taxes due for the year 2014, including interest and costs. After the individual appealed this decision to a higher court, the appeal was dismissed. Subsequently, the individual submitted a further appeal to the Federal Tribunal, arguing that there was a lack of enforceability certification regarding the tax assessment used as the basis for the legal opening. However, it was noted that this argument had not been raised during the previous court proceedings, rendering it new and inadmissible. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal lacked sufficient justification for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Tax Enforcement Dispute and Admissibility of Constitutional Complaint: After the individual appealed this decision to a higher court, the appeal was dismissed. Subsequently, the individual submitted a further appeal to the Federal Tribunal, arguing that there was a lack of enforceability certification regarding the tax assessment used as the basis for the legal opening. However, it was noted that this argument had not been raised during the previous court proceedings, rendering it new and inadmissible. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal lacked sufficient justification for further consideration.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Steuerschuld Betreibungskosten direkte Steuer Streitwert Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the simplified procedure decision not to enter into the constitutional appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_179/2017

Urteil vom 29. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. August 2017 (ZKBES.2017.116).

Erwägungen:

1. Das Richteramt Olten-Gösgen erteilte der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Juni 2017 definitive Rechtsöffnung für die Direkten Bundessteuern 2014 zuzüglich Zinsen und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2017 ab.

Am 27. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig geltend, es mangle an einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden definitiven Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2014.

Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer vor Obergericht keinen entsprechenden Einwand erhoben. Seine Behauptung ist folglich neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass das Obergericht einen solchen Einwand in verfassungswidriger Weise übergangen hätte. Im Übrigen setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg