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5D_179/2015 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Inadmissible Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Unsatisfactorily Substantiated Appeal and Denial of Legal Aid)

Geschäftsnummer 5D_179/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision from the Zurich Cantonal Court, which had dismissed their complaint regarding a prior ruling made by a district court. The individual sought a stay of the proceedings, an extension of the appeal deadline, and free legal aid. The Supreme Court noted that the appeal was limited to the specific decision in question, and as the monetary threshold for a direct appeal was not met, the case could only proceed as a constitutional complaint. The Supreme Court found the appeal insufficiently substantiated and therefore did not address the substance of the claims, resulting in the dismissal of both the constitutional complaint and the request for free legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Inadmissible Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Unsatisfactorily Substantiated Appeal and Denial of Legal Aid): The individual sought a stay of the proceedings, an extension of the appeal deadline, and free legal aid. The Supreme Court noted that the appeal was limited to the specific decision in question, and as the monetary threshold for a direct appeal was not met, the case could only proceed as a constitutional complaint. The Supreme Court found the appeal insufficiently substantiated and therefore did not address the substance of the claims, resulting in the dismissal of both the constitutional complaint and the request for free legal counsel.

Schlagwörter

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Bestreitung neuen Vermögens unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in summary procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously without merit from the beginning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_179/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestreitung neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2015.

Erwägungen:

1. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 19. Oktober 2015 beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (PP150026-O/U) vom 8. September 2015 angefochten, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Er ersucht um aufschiebende Wirkung, um Wiederherstellung der Frist und um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2015. Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht, ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.3. Das Obergericht hat erwogen, die Begründung des Beschwerdeführers beschränke sich auf das Vorbringen, unverschuldet keine weiteren Begründungen und Beweismittel beibringen zu können. Seine Rechtsmitteleingabe sei am letzten Tag der Frist beim Obergericht eingegangen. Als gesetzliche Rechtsmittelfrist sei sie nicht erstreckbar ( Art. 144 Abs. 1 ZPO ) und sei die Rechtsmitteleingabe somit abschliessend in Wahrung der Rechtsmittelfrist zu begründen. Zwar sei eine Fristwiederherstellung grundsätzlich möglich. Dazu müsse die säumige Partei indes innert 10 Tagen seit dem Wegfall des Säumnisgrundes ein entsprechendes Gesuch bei Gericht einreichen, wobei die Gründe der Wiederherstellung zu belegen und entsprechende Beweismittel einzureichen seien. Indem der Beschwerdeführer lediglich eine Strafanzeige betreffend Diebstahl u.a. beilege, aus der nicht im geringsten ersichtlich sei, inwiefern er mit der Person der Anzeigeerstatterin verbunden und durch den behaupteten Datenträgerdiebstahl tangiert sei, genüge er diesen Begründungsanforderungen nicht. Auch der Handelsregisterauszug der betroffenen C.________ AG gebe keinen Aufschluss über die mögliche Verbindung zum Beschwerdeführer. Zusammenfassend sei mangels Einhaltung der Begründungserfordernisse auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführer abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden