Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_179/2013 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Non-Compliance with Subsidiary Constitutional Appeal Requirements

Geschäftsnummer 5D_179/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a definitive opening of legal proceedings related to a debt of CHF 18,591. The appeal contested a ruling from the Zurich High Court which had upheld an earlier decision to open proceedings against the complainant, who argued that they were financially unable to pay. The High Court found that the initial rejection of the complainant's request for legal aid was unappealed, and that the debt was based on a finalized judgment from an Austrian court. The tribunal determined that the complainant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and characterized the appeal as abusive and aimed at delaying enforcement, resulting in a decision not to accept the complaint and deny legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Non-Compliance with Subsidiary Constitutional Appeal Requirements: The appeal contested a ruling from the Zurich High Court which had upheld an earlier decision to open proceedings against the complainant, who argued that they were financially unable to pay. The High Court found that the initial rejection of the complainant's request for legal aid was unappealed, and that the debt was based on a finalized judgment from an Austrian court. The tribunal determined that the complainant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and characterized the appeal as abusive and aimed at delaying enforcement, resulting in a decision not to accept the complaint and deny legal aid.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Schuldentilgung Vollstreckungskosten verfassungsmässige Anforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the ground for declaring the constitutional appeal inadmissible due to lack of proper reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for denying the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_179/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 26. August 2013.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 18'591.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 26. August 2013 erwog, die erstinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers sei unangefochten geblieben, weshalb vor Obergericht einzig die definitive Rechtsöffnung zur Beurteilung stehe, die Betreibungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem mit einer Rechtskraft- und Vollstreckungsbestätigung versehenen Urteil des Oberlandesgerichts A.________ vom 19. Februar 2013 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, im österreichischen Verfahren sei der Beschwerdeführer rechtsgültig vertreten gewesen, ausserdem sei ein Revisionsbegehren am 7. Mai 2013 zurückgewiesen worden, nachdem der Beschwerdeführer vor erster Instanz keine ausdrückliche Verrechnungseinrede erhoben habe, erweise sich diese im Beschwerdeverfahren als unbeachtlich ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Übrigen sei über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderungsanspruch bereits im österreichischen Prozess abschlägig entschieden worden, die materielle Richtigkeit des österreichischen Urteils dürfe der schweizerische Rechtsöffnungsrichter ebenso wenig überprüfen wie die Höhe der österreichischen Verfahrenskosten und die Qualität der dortigen Rechtsvertretung, die angebliche Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers werde im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein ( Art. 92 und 93 SchKG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die obergerichtlichen Erwägungen mit nicht nachvollziehbaren Vorbringen zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2013 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann