Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_178/2018 KI-generiert

Swiss Confederation v. Taxpayer (Enforcement Order Appeal)

Geschäftsnummer 5D_178/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the Swiss Confederation, represented by the cantonal tax administration, challenging the definitive legal closure granted by the Cantonal Court of Glarus. This closure involved a small amount of unpaid federal taxes from 2014. The individual appealed the decision of the Cantonal Court, but the Glarus Higher Court dismissed the appeal, noting that the complaint neither alleged a legal violation nor an incorrect fact-finding by the Cantonal Court. The complainant subsequently sought a revision of all tax assessments from 2008 to 2015 and requested free legal assistance at the Federal Tribunal. Additionally, the complaint included criticisms of various governmental and institutional entities, which were deemed insufficiently substantiated by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Confederation v. Taxpayer (Enforcement Order Appeal): This closure involved a small amount of unpaid federal taxes from 2014. The individual appealed the decision of the Cantonal Court, but the Glarus Higher Court dismissed the appeal, noting that the complaint neither alleged a legal violation nor an incorrect fact-finding by the Cantonal Court. The complainant subsequently sought a revision of all tax assessments from 2008 to 2015 and requested free legal assistance at the Federal Tribunal. Additionally, the complaint included criticisms of various governmental and institutional entities, which were deemed insufficiently substantiated by the court.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Machtmissbrauch Zulassung der Zwangsvollstreckung Eidgenossenschaft Missbrauchsvorwürfe Steuerrecht Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was not sufficiently reasoned, leading to a decision by the presiding member in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_178/2018

Urteil vom 14. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2018 (OG.2018.00056).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 7. September 2018 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Kanton Glarus für die rechtkräftig veranlagten Bundessteuern 2014 im Betrag von Fr. 69.30 nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Glarus mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein mit der Begründung, in der inhaltlich verworrenen Beschwerde werde weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt, welche dem Kantonsgericht im Rahmen der Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen sein könnte.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 9. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, es seien alle Entscheide bzw. Veranlagungen von 2008bis 2014/2015 auf Richtigkeit abzuändern bzw. abzuweisen und es seien auch alle ihre Kinder zu berücksichtigen und die Wohnsitzbestätigungen vorzulegen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde enthält, soweit sie inhaltlich nachvollziehbar ist, sinngemäss Vorwürfe gegenüber "ALLE Ämter und Instanzen im Kanton Glarus inkl. Bundesgerichte", welche kreuz und quer behaupten würden, ohne etwas zu belegen, und keinen gemeinsamen Nenner hätten; jeder Staatsmitarbeiter sei nur interessiert, seine Macht in den Mittelpunkt zu stellen und Übergriffe/Gewalt gegenüber den Schutzbefohlenen anzuwenden und Geldbeträge einzukassieren. Ferner äussert sie sich zu ihrem Sohn B.________, dessen An- und Abmeldung, zur KESB sowie zu den "involvierten Institutionen wie Ärzte, Psychiatrien und Schulen".

4. Diese Ausführungen befassen sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerde ist damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und präsidialiter im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli