Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_178/2017 KI-generiert

Debtor Challenge to Definitive Debt Enforcement for State Taxes Based on Lack of Enforceability Certificate

Geschäftsnummer 5D_178/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where a tax authority granted definitive enforcement for the 2014 state tax against an individual, including interest and costs. The individual contested this decision in a higher court, which upheld the enforcement. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, arguing the lack of a certification of enforceability for the tax assessment. However, the Federal Court found that the individual's argument was not previously raised in the lower court and deemed it inadmissible. Additionally, the court established that the necessary certification was already in place, and the individual's claims did not sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights. As a result, the court decided not to entertain the constitutional appeal and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Debtor Challenge to Definitive Debt Enforcement for State Taxes Based on Lack of Enforceability Certificate: The individual contested this decision in a higher court, which upheld the enforcement. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, arguing the lack of a certification of enforceability for the tax assessment. However, the Federal Court found that the individual's argument was not previously raised in the lower court and deemed it inadmissible. Additionally, the court established that the necessary certification was already in place, and the individual's claims did not sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights. As a result, the court decided not to entertain the constitutional appeal and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Steuerschuld Streitgegenstand Urteilsvollstreckung neues rechtliches Vorbringen Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_178/2017

Urteil vom 29. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. August 2017 (ZKBES.2017.115).

Erwägungen:

1. Das Richteramt Olten-Gösgen erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Juni 2017 definitive Rechtsöffnung für die Staatssteuer 2014 zuzüglich Zinsen und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2017 ab.

Am 27. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig geltend, es mangle an einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2014.

Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer vor Obergericht keinen entsprechenden Einwand erhoben. Seine Behauptung ist folglich neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass das Obergericht einen solchen Einwand in verfassungswidriger Weise übergangen hätte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich im Übrigen, dass eine Rechtskraftbescheinigung der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2014 vorliegt. Inwiefern es darüber hinaus nocheine Vollstreckbarkeitsbescheinigung brauchen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg