Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_178/2011 KI-generiert

Debtor's Stay of Execution Appeal Dismissed for Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 5D_178/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision by a lower court that had dismissed the respondent's request for enforcement in a debt collection matter. The appellate court in Zurich ruled that the appellant had no standing to appeal, as the only grievance they could claim was the denial of compensation for legal costs, which they failed to contest at the lower court. Subsequently, the appellant filed a further appeal, but the higher court noted that the appeal lacked a proper justification and did not adequately address the previous court's reasoning. Therefore, the higher court decided not to undertake the appeal process and denied the request for legal aid due to the frivolous nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Stay of Execution Appeal Dismissed for Lack of Protected Interest: The appellate court in Zurich ruled that the appellant had no standing to appeal, as the only grievance they could claim was the denial of compensation for legal costs, which they failed to contest at the lower court. Subsequently, the appellant filed a further appeal, but the higher court noted that the appeal lacked a proper justification and did not adequately address the previous court's reasoning. Therefore, the higher court decided not to undertake the appeal process and denied the request for legal aid due to the frivolous nature of the appeal.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Streitgegenstand Gläubigerversammlung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision concerning manifestly ill-founded appeals.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was cited to justify dismissing the application for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited to justify imposing court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_178/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011.

Nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011, wonach das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich am 5. August 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts A.________ abwies, die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und das Obergericht am 29. September 2011 mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eintrat,

in die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen diesen Beschluss,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Oktober 2011,

in Erwägung,

dass die Beschwerde zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 E. 1.4),

dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255).

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin nur insofern durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert, als ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei,

dass die Beschwerdeführerin aber die Verweigerung einer Parteientschädigung durch den erstinstanzlichen Richter vor Obergericht nicht gerügt habe,

dass das Obergericht deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll bzw. der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen soll,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden