Husband's Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney Despite Prior Knowledge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the District Court of Horgen granted a definitive legal enforcement against an individual (Complaint 1) for a debt claim of CHF 150 with additional fines and fees. The individual's husband (Complaint 2) appealed this decision to the Zurich High Court, claiming to represent his wife, but failed to provide a power of attorney. As a result, the High Court did not consider his appeal and attributed the court costs to him, amounting to CHF 100. Subsequently, both individuals filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. The wife expressed opposition to the further appeal proceedings, and the Federal Tribunal eventually identified the wife's complaint as withdrawn, proceeding only with the husband's case. The Tribunal assessed the husband's complaint as lacking proper constitutional rights violation justification and being frivolous and abusive, thus deciding not to proceed with it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 115 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Husband's Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney Despite Prior Knowledge: The individual's husband (Complaint 2) appealed this decision to the Zurich High Court, claiming to represent his wife, but failed to provide a power of attorney. As a result, the High Court did not consider his appeal and attributed the court costs to him, amounting to CHF 100. Subsequently, both individuals filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. The wife expressed opposition to the further appeal proceedings, and the Federal Tribunal eventually identified the wife's complaint as withdrawn, proceeding only with the husband's case. The Tribunal assessed the husband's complaint as lacking proper constitutional rights violation justification and being frivolous and abusive, thus deciding not to proceed with it further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the basis for declaring the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and vexatious conduct.
Cited in the dispositive regarding the procedure being discontinued due to the withdrawal of the appeal by the first appellant.
Cited in the dispositive to impose the court costs entirely on the second appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_177/2018
Urteil vom 5. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2018 (RT180156-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdegegnerin gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin 1) in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- nebst Zins, Fr. 90.-- Busse, Mahngebühr, Kosten und Entschädigung.
Dagegen erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, B.________ (Beschwerdeführer 2), behaupteterweise als ihr Vertreter, am 7. September 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer 2.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 9. November 2018 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerde ist von beiden Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 12. November 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zugleich hat es den Beschwerdeführern Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Am 14. November 2018 hat die Beschwerdeführerin 1 ein eigenhändig verfasstes Schreiben folgenden Wortlauts eingereicht: "Nein ich bin gegen erneute Anfechtung des obergerichtlichen Beschluss vom 4. Okt. 2018 RT180156". Am 16. November 2018 hat das Bundesgericht den Eingang dieses Schreibens bestätigt und dem Beschwerdeführer 2 eine neue Kostenvorschussverfügung zukommen lassen. Mit Schreiben vom 21. November 2018 (Postaufgabe: 22. November 2018) hat die Beschwerdeführerin 1 Fr. 2'000.-- in bar einbezahlt. Am 28. November 2018 hat die Beschwerdeführerin 1 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. November 2018 unter anderem ausgeführt: "Ich war, bin und werde immer gegen eine «neue» Beurteilung durch das OGZH sein". Am 28. November 2018 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ( Art. 113 ff. BGG ).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 14. November 2018 kann als Rückzug der Beschwerde aufgefasst werden. Dies wird durch ihre Eingabe vom 28. November 2018 bestätigt. Dem steht auch die Eingabe vom 21. November 2018 nicht entgegen, denn darin will sie offenbar ausdrücken, den Kostenvorschuss für ihren Ehemann, d.h. den Beschwerdeführer 2, zu bezahlen. Dass sie sich in den Eingaben ab dem 21. November 2018 auf das längstens abgeschlossene Verfahren 5A_688/2017 bezieht, dürfte ein Versehen sein. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Hingegen ist es für den Beschwerdeführer 2 fortzuführen. Ihn betrifft die gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Rechtsöffnung nicht, doch ist er insofern zur Beschwerde berechtigt, als ihm das Obergericht Kosten auferlegt hat ( Art. 115 BGG ).
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer 2 die Beschwerde im Verfahren 5D_136/2018 als ergänzenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde sieht, kann darauf nicht eingetreten werden.
3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer 2 habe für die Vertretung seiner Ehefrau keine Vollmacht eingereicht. Eine solche könne zwar grundsätzlich binnen einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist eingereicht werden ( Art. 132 Abs. 1 ZPO ). Dies setze jedoch voraus, dass die Nichteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruhe und nicht bewusst unterlassen worden sei (unter Hinweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14 und Urteil 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2). Dies sei den Beschwerdeführern bekannt, denn der letztgenannte Entscheid des Bundesgerichts betreffe eine Beschwerde von ihnen. Sodann seien sie erst kürzlich im Verfahren RT180096 darauf hingewiesen worden (dazu Urteil 5D_136/2018 vom 16. November 2018). Aufgrund dieser Kenntnisse könne die Nichteinreichung der Vollmacht kein Versehen sein. Auf eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels sei deshalb zu verzichten und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4. Wie schon im Verfahren 5D_136/2018 ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Rechtsauffassung des Obergerichts zur Unheilbarkeit absichtlich herbeigeführter Mängel sei falsch. Er sieht sowohl prinzipiell wie auch im vorliegenden Fall unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Beweisführung, dass der Mangel absichtlich herbeigeführt worden sei. Worin die grundsätzlichen Beweisschwierigkeiten liegen sollen, legt er nicht dar. Bezogen auf den konkret vorliegenden Fall wirft er dem Obergericht Willkür vor, indem es auf die Kenntnisse aus anderen Verfahren abgestellt habe. Was daran willkürlich sein soll, erläutert er jedoch nicht im Einzelnen. Bei seinen Einwänden, er sei juristischer Laie, der die Juristerei immer wieder verspotte, und er sei inzwischen 79 Jahre alt und entsprechend vergesslich, handelt es sich offensichtlich um Ausflüchte. Für das obergerichtliche Verfahren kann der Beschwerdeführer 2 schliesslich nichts daraus ableiten, dass das Bundesgericht im Verfahren 5D_136/2018 die fehlende Unterschrift seiner Ehefrau hat einholen lassen. Inwieweit unter diesen Umständen die auf Art. 108 ZPO gestützte Kostenauflage verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ), soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg