Constitutional Complaint Dismissed as Insufficiently Substantiated and Abusive Litigation Tactic
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against the decisions of the Bernese Cantonal Court, specifically a communication dated October 20, 2014, stating that the individual's submissions regarding legal reopening would be returned without further action. The court had previously warned the individual against submitting similar future claims, characterizing their latest submissions as quizzical and not addressing relevant decisions. The individual failed to substantiate claims of constitutional rights violations in a clear manner, leading to the dismissal of the complaint as frivolous and without sufficient basis for review. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed as Insufficiently Substantiated and Abusive Litigation Tactic: The court had previously warned the individual against submitting similar future claims, characterizing their latest submissions as quizzical and not addressing relevant decisions. The individual failed to substantiate claims of constitutional rights violations in a clear manner, leading to the dismissal of the complaint as frivolous and without sufficient basis for review. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertGround for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.
Basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_177/2014
Urteil vom 10. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Bern ,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 20. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 20. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, wonach Eingaben des Beschwerdeführers (betreffend Rechtsöffnung) ohne weitere Behandlung zurückgeschickt würden,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Mitteilung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Mitteilung vom 20. Oktober 2014 erwog, dem Beschwerdeführer sei in einem früheren Entscheid die Rücksendung künftiger ähnlicher Eingaben angedroht worden, die neuen Eingaben enthielten wiederum bloss allgemeine, schwer verständliche und nicht entscheidbezogene Kritik, diese Eingaben seien daher als querulatorisch zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer androhungsgemäss in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung zurückzuschicken,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Mitteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann