Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_176/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Execution Order and Recusal Denial Dismissed for Insufficient Jurisdictional Value and Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_176/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Canton of Schwyz was granted a definitive legal enforcement for a debt claim of CHF 6,800 against them by the District Court of Einsiedeln. The appellant's complaint, which included a request for disqualification of judges and claims for compensation and damages, was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz due to insufficient substantiation. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court consider the substance of their case without the involvement of certain judges they requested be excluded. They also sought financial compensation arguing long-standing legal denial and corruption, but the Federal Tribunal dismissed the claim, as the legal criteria for appeal and disqualification were not met, thus handling the case through a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 144 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Execution Order and Recusal Denial Dismissed for Insufficient Jurisdictional Value and Lack of Constitutional Claim: The appellant's complaint, which included a request for disqualification of judges and claims for compensation and damages, was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz due to insufficient substantiation. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court consider the substance of their case without the involvement of certain judges they requested be excluded. They also sought financial compensation arguing long-standing legal denial and corruption, but the Federal Tribunal dismissed the claim, as the legal criteria for appeal and disqualification were not met, thus handling the case through a simplified procedure.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung / Ausstand Zuständigkeitsfragen Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Konkursverfahren Urteilsvorschlag Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_176/2020

Urteil vom 12. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Schwyz,

vertreten durch Kantonsgerichtskasse,

2. Vizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung / Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juni 2020 (BEK 2020 84).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 gewährte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz in einer gegen A.________ eingeleiteten Betreibung für eine Forderung von Fr. 6'800.-- definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und das Ausstandsgesuch trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 17. Juni 2020 nicht ein.

Hiergegen erhob A.________ beim Bundesgericht am 17. Juli 2020 eine Beschwerde mit den sinngemässen Begehren, das Kantonsgericht sei unter Ausschluss der für den Ausstand bezeichneten Richter zur materiellen Prüfung der kantonalen Beschwerde anzuweisen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- sowie wegen langjähriger Rechtsverweigerung und enormer Missstände und Korruption auf Bezirks- und Kantonsebene Schadenersatz von Fr. 2 Mio. zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Soweit mehr oder anderes gerügt oder verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Der Streitwert beträgt gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 6'800.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ).

Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben; bereits daran scheitert die Beschwerde. Ohnehin wären die Vorbringen auch in der Sache offensichtlich unbegründet: Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese nicht hinreichend begründet war und der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist auch keine verbesserte Eingabe machte. Die Behauptung, aufgrund der Kostenvorschussverfügung habe sich die Beschwerdefrist verlängert, geht an der Sache vorbei; diese Frist bezog sich auf die Leistung des Kostenvorschusses und die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden ( Art. 144 Abs. 1 BGG ), wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat. Auf das Ausstandsgesuch wurde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Ausstandsgründe dargetan hat. Das Nachschieben von Gründen im bundesgerichtlichen Verfahren wäre unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und ohnehin wird nichts vorgebracht, was einen Ausstand begründen könnte (der urteilende Richter habe in anderen Fällen parteiisch entschieden, Verfahren gegen krebskranke Parteien absichtlich verzögert, sei nicht gegen korrupte Instanzen vorgegangen, u.ä.m.).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Möckli