Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_176/2017 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Legal Stay Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5D_176/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a definitive legal opening granted by a district court, which required the appellant to pay court costs, and was contested by the appellant in the higher court. After the higher court upheld the decision, the appellant appealed to the Federal Tribunal, arguing that they should not be required to pay the costs until alleged offenders were criminally prosecuted and imprisoned, referencing biblical law. The Federal Tribunal determined that the appellant's arguments did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification. The appellant was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Against Legal Stay Dismissed for Insufficient Justification: After the higher court upheld the decision, the appellant appealed to the Federal Tribunal, arguing that they should not be required to pay the costs until alleged offenders were criminally prosecuted and imprisoned, referencing biblical law. The Federal Tribunal determined that the appellant's arguments did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification. The appellant was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Sistierung des Verfahrens Prozessrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Streitwert Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the constitutional appeal without substantive review in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the allocation of court costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_176/2017

Urteil vom 28. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht

des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2017 (RT170161-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Mittleres Tösstal - gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau für Gerichtskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.-- nebst Zins und Betreibungskosten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. September 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Am 25. September 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, da alle Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage beträfen, ob das Obergericht des Kantons Aargau ihr in dem als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid (betreffend nicht gebotene Anzeigen) habe Gerichtskosten auferlegen dürfen. In einem Rechtsöffnungsverfahren könne dieser Entscheid jedoch nicht überprüft werden.

Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin darauf, dass sie keine Gerichtskosten mehr zahlen werde, bevor die von ihr angezeigten Straftäter nicht strafrechtlich verfolgt und inhaftiert worden seien. Sie beruft sich für ihr Handeln auf das mosaische Gesetz. Damit kann sie jedoch nicht dartun, dass der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Die Verfassungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg