Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Debt Enforcement and Damages Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision from the Civil Division of the Court of Appeal in Bern, which had denied the first-instance issuance of a definitive legal opening and the request for free legal assistance. The complaint was deemed inadmissible due to the failure to meet the value-in-dispute threshold, and the complaint's claims, including a substantial monetary demand, were found to be irrelevant to the case at hand. The court determined that the appellant did not adequately address the essential considerations of the appealed decision and failed to specifically articulate any constitutional rights allegedly violated by that decision, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Debt Enforcement and Damages Claim: The complaint was deemed inadmissible due to the failure to meet the value-in-dispute threshold, and the complaint's claims, including a substantial monetary demand, were found to be irrelevant to the case at hand. The court determined that the appellant did not adequately address the essential considerations of the appealed decision and failed to specifically articulate any constitutional rights allegedly violated by that decision, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the non-admission of the appeal due to lack of sufficient grounds and abuse of process.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_176/2014
Urteil vom 7. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Obergericht Zivilabteilung ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZK 14 433 und ZK 14 434) vom 29. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 150.-- und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt 105 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 29. September 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht einzutreten, ähnliche künftige Beschwerden würden ohne Weiteres zurückgeschickt ( Art. 132 Abs. 3 ZPO ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. September 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann