Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_175/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Tax Payment Enforcement Challenge Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_175/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the canton of Bern and its authorities, seeking a delay in the enforcement of a debt collection related to definitively assessed taxes for 2016. The individual's request to postpone enforcement was denied by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on August 15, 2023. In response, the complainant requested that the entire proceeding be transferred to another canton due to perceived bias of the Bern courts and also sought free legal aid. The core of the individual's argument is based on allegations of corruption and bias among the tax authorities and judiciary, requesting a review of the handling of the tax assessment and enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 312 StGB; Federal Supreme Court Dismisses Tax Payment Enforcement Challenge Due to Insufficient Substantiation: The individual's request to postpone enforcement was denied by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on August 15, 2023. In response, the complainant requested that the entire proceeding be transferred to another canton due to perceived bias of the Bern courts and also sought free legal aid. The core of the individual's argument is based on allegations of corruption and bias among the tax authorities and judiciary, requesting a review of the handling of the tax assessment and enforcement proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung) Steuervollstreckung Ausstandsbegehren verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Zwischenentscheiden direkte Steuer ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds, applying the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the dispositive context to warn the appellant about future querulous submissions, although the primary ruling is procedural.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_175/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde, handelnd durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. August 2023

(ZK 23 290, ZK 23 291, ZK 23 292).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 3. August 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in der für die definitiv veranlangten Steuern 2016 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, definitive Rechtsöffnung.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wies das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. August 2023 den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung ab (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).

Mit Beschwerde vom 14. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, das gesamte Obergericht sei befangen und deshalb das gesamte Verfahren zur neutralen Anhandnahme, Bearbeitung und Entscheidung an einen anderen Kanton zu überführen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollstreckungsaufschub in einer Rechtsöffnungssache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Mithin steht - unter den nachfolgend dargestellten weiteren Bedingungen - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Es ist jedoch zu beachten, dass ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid angefochten ist, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3).

2. Weder legt der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar noch erhebt er substanziierte Verfassungsrügen. Vielmehr besteht die Beschwerde primär in allgemeiner Polemik gegen den Staat bzw. die Steuerbehörden (die Schweiz sei eine Bananenrepublik mit 7 Diktatoren und mehr als 10'000 Schergen und Skaventreibern; die Steuerveranlagungsbehörde des Kantons Bern sei korrupt und trete die Grundrechte mit Füssen; der veranlagende Steuerangestellte habe sich nach jahrelanger Untätigkeit auf seine Strafanzeigen hin an ihm rächen wollen) sowie gegen die Gerichte (Richter würden von Steuern leben und deshalb bezüglich korrupt erstellter Steuerveranlagungen blind auf die Steuereintreiber vertrauen; die kantonalen Richter würden ihn peinigen, verleumden und vorsätzlich Amtsmissbrauch betreiben) bzw. gegen die verfahrensleitende Oberrichterin (diese sei oberflächlich und stelle sich in krimineller Weise auf die Seite der Steuerverwaltung). Zur Sache äussert sich der Beschwerdeführer (freilich auch hier appellatorisch) einzig in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege; diese war indes noch gar nicht Thema des angefochtenen Entscheides, sondern es wurde lediglich ein Doppel des Gesuches der Gegenpartei zugestellt (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) und der Entscheid darüber wird später erfolgen. Schliesslich wäre es unzulässig, Ausstandsbegehren - soweit solche förmlich gestellt sein sollten - institutionell, d.h. gegen ein Gericht zu erheben, sondern vielmehr wären sachliche und substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; 5A_117/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4). In dieser Hinsicht wird bezüglich der verfahrensleitenden Oberrichterin - abgesehen von der Behauptung, sie wolle in Verbandelung mit der Steuerverwaltung Steuersubstrat generieren und ihren Kollegen das Gehalt sichern, wodurch sie Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB betreibe und womit sie nachweislich Mitglied einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB sei, was es als Offizialdelikte zu verfolgen gelte - einzig vorgebracht, dass sie schon in früheren Verfahren negativ gegen ihn entschieden habe, was jedoch für sich genommen keinen Ausstand begründen würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Indes sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere querulatorische Eingaben nicht mehr zu behandeln ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli