Federal Supreme Court Dismisses Trivial Constitutional Appeal in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the II. Civil Appeals Court of Freiburg on August 16, 2021. The original ruling on May 6, 2021, granted the public unemployment fund of Canton Freiburg definitive legal debt enforcement against the complainant for a sum of CHF 23,278.90, including costs. The complainant's subsequent appeal was dismissed, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted the complaint largely repeated prior arguments without addressing the court’s reasoning and failed to meet the requirements for constitutional complaint, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Trivial Constitutional Appeal in Debt Enforcement Case: Civil Appeals Court of Freiburg on August 16, 2021. The original ruling on May 6, 2021, granted the public unemployment fund of Canton Freiburg definitive legal debt enforcement against the complainant for a sum of CHF 23,278.90, including costs. The complainant's subsequent appeal was dismissed, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted the complaint largely repeated prior arguments without addressing the court’s reasoning and failed to meet the requirements for constitutional complaint, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the non-admission of the appeal due to insufficient grounds in the context of a subsidiary constitutional appeal.
The appeal was not admitted (no entry) in the simplified procedure because the grounds for appeal were manifestly insufficient.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_175/2021
Urteil vom 8. Oktober 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, Postfach, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 16. August 2021 (102 2021 104).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'278.90 nebst Kosten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 16. August 2021 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Kantonsgericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt bereits den Mindestanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungs- bzw. Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Auf die entsprechenden Teile der Beschwerde ist nicht einzutreten. In den wenigen Teilen, die eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil enthalten oder immerhin nicht wörtlich der kantonalen Beschwerde entnommen sind, fehlen Verfassungsrügen weitgehend. Einzig im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede beruft sie sich auf überspitzten Formalismus. Sie geht aber überhaupt nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zur Verjährung ein.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg