Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_175/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Minor Financial Claim and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 5D_175/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a constitutional complaint against a decision from the civil division of a cantonal court, which had ruled on a matter involving a request for a definitive legal opening and the denial of legal aid. The complaint included claims for substantial financial compensation. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible, primarily due to the lack of a valid argumentation regarding constitutional rights and the claims being outside the purview of the cantonal proceedings. The court also noted that the complainant failed to address the essential considerations of the lower court's decision adequately, and deemed the complaint to be frivolous. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Minor Financial Claim and Legal Aid Denial: The complaint included claims for substantial financial compensation. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible, primarily due to the lack of a valid argumentation regarding constitutional rights and the claims being outside the purview of the cantonal proceedings. The court also noted that the complainant failed to address the essential considerations of the lower court's decision adequately, and deemed the complaint to be frivolous. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Nothilfe nach BV Beschwerdelegitimation missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the basis for not entering the merits of the evidently inadmissible and insufficiently reasoned constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_175/2014

Urteil vom 7. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht Zivilabteilung ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZK 14 431 und ZK 14 432) vom 29. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 150.-- und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt 105 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 29. September 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht einzutreten, ähnliche künftige Beschwerden würden ohne Weiteres zurückgeschickt ( Art. 132 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. September 2014 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann