Constitutional Complaint Regarding Refusal to Consider Appeal Due to Unpaid Cost Advance in Attachment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a constitutional appeal filed against a decision made by the Appellate Court of Basel-Stadt on September 18, 2012, which did not admit a complaint regarding a seizure for various claims amounting to CHF 7,753 and smaller amounts. The appellant failed to pay the required advance costs within the specified time, leading the court to dismiss the appeal based on this non-compliance. In the subsequent appeal to the federal court, the appellant did not sufficiently address the key considerations of the lower court's decision or demonstrate any constitutional rights violations, resulting in the rejection of her complaint and a denial of her request for legal aid. The appellant was also ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Consider Appeal Due to Unpaid Cost Advance in Attachment Dispute: The appellant failed to pay the required advance costs within the specified time, leading the court to dismiss the appeal based on this non-compliance. In the subsequent appeal to the federal court, the appellant did not sufficiently address the key considerations of the lower court's decision or demonstrate any constitutional rights violations, resulting in the rejection of her complaint and a denial of her request for legal aid. The appellant was also ordered to pay court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_175/2012
Urteil vom 2. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (ihre Einsprache gegen einen Arrest für Forderungen über Fr. 7'753.--, Fr. 75.--, Fr. 590.--, Fr. 1'183.-- und Fr. 20.-- abweisenden) Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Appellationsgericht im Entscheid vom 18. September 2012 erwog, die Beschwerdeführerin habe den von ihr verlangten Kostenvorschuss weder innert der ersten Frist noch innert der bis zum 3. September 2012 laufenden Nachfrist geleistet, weshalb androhungsgemäss nach Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass sie insbesondere nicht einmal behauptet, bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann