Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Low-Value Debt Claim Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by the Obergericht of the Kanton Zürich, which had dismissed the party's appeal against the issuance of a definitive legal opening related to a debt claim. The original claim was based on a legally binding order from the Sicherheitsdirektion of Kanton Zürich. The Federal Tribunal found that the party did not sufficiently demonstrate how the Obergericht's ruling violated constitutional rights and did not engage adequately with the lower court's reasoning. Consequently, the Federal Tribunal chose not to accept the complaint and imposed court fees on the party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Low-Value Debt Claim Rejection: The original claim was based on a legally binding order from the Sicherheitsdirektion of Kanton Zürich. The Federal Tribunal found that the party did not sufficiently demonstrate how the Obergericht's ruling violated constitutional rights and did not engage adequately with the lower court's reasoning. Consequently, the Federal Tribunal chose not to accept the complaint and imposed court fees on the party.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for the Tribunal's decision not to enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning (in connection with Art. 117 BGG).
This article governs the requirements for the admissibility and review of the subsidiary constitutional appeal, cited in conjunction with the non-entry of the appeal.
This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_175/2011
Urteil vom 28. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 18. August 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 18. August 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt) vom 22. Juli 2009 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , den von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorausgesetzten Urkundenbeweis für den angeblichen Nichtbestand der Forderung erbringe der Beschwerdeführer nicht, es wäre seine Sache gewesen, den von ihm behaupteten, jedoch nicht beigebrachten "Sieger Entscheid" einzureichen, die weitere Behauptung des Nichterhalts der Verfügung vom 22. Juli 2009 erweise sich als neu und damit als unbeachtlich ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Übrigen sei die Zustellung der Verfügung urkundlich belegt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von beiden kantonalen Vorinstanzen widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die materielle Begründetheit der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann