Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_174/2021 KI-generiert

Petitioner's Constitutional Complaint Regarding Property Damage Claim Dismissed for Procedural Failure

Geschäftsnummer 5D_174/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who owns a house built near a cliff, experienced damage on February 14, 2005, due to seepage and water running over the cliff. He held the respondent, the owner of the adjacent property that includes a garden and a pond fed by a natural spring, responsible for the damage and initially sued for 26,489.40 CHF. However, the Court of Appeal in the Canton of Thurgau only awarded a partial compensation of 774.55 CHF. Following several unsuccessful revision attempts, the appellant submitted a fifth request for revision seeking the original amount, which was again denied by the Cantonal Court on August 11, 2021. The appellant pursued further legal action by appealing the decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner's Constitutional Complaint Regarding Property Damage Claim Dismissed for Procedural Failure: He held the respondent, the owner of the adjacent property that includes a garden and a pond fed by a natural spring, responsible for the damage and initially sued for 26,489.40 CHF. However, the Court of Appeal in the Canton of Thurgau only awarded a partial compensation of 774.55 CHF. Following several unsuccessful revision attempts, the appellant submitted a fifth request for revision seeking the original amount, which was again denied by the Cantonal Court on August 11, 2021. The appellant pursued further legal action by appealing the decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Revision (Grundeigentümerhaftung) Haftung für Wasserschaden Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Revision eines Entscheids Verfassungsänderung Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_174/2021

Urteil vom 28. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Grundeigentümerhaftung),

Beschwerde gegen den Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. August 2021 (ZVR.2021.1).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespiesener Teich befinden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser einen Schaden erlitten hatte, machte er hierfür den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich und verklagte diesen auf Zahlung von Fr. 26'489.40, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer jedoch nur Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge leitete der Beschwerdeführer vier Revisionsverfahren ein, teilweise bis vor Bundesgericht, welche alle erfolglos blieben. Am 10. März 2021 stellte er ein fünftes Revisionsgesuch mit dem Begehren um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 26'489.40, welches das Obergericht mit Entscheid vom 11. August 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer am 20. September 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Eingereicht wird eine Beschwerde in Zivilsachen. Indes beträgt der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als der hierfür erforderliche Betrag von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Somit steht - worauf der Beschwerdeführer bereits in mehreren früheren Entscheiden hingewiesen wurde - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ), als welche seine Eingabe entgegenzunehmen ist.

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die weitschweifigen Ausführungen (zur Geologie, dem Gutachten, den früheren Prozessen sowie die Behauptung, das Obergericht sei irregeführt worden) bleiben rein appellatorisch; die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes wird weder explizit noch der Sache nach angerufen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es bei einem negativen angefochtenen Entscheid überhaupt etwas aufzuschieben gegeben hätte.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli