Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_174/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal of Revision and Legal Aid in Low-Value Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_174/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a limited liability company (the appellant) challenged a decision from the Canton Court of St. Gallen, which had dismissed the company's complaints related to debt enforcement and refused claims for revision and free legal assistance. The underlying legal matter concerned a definitive debt enforcement decision with demands totaling CHF 1,821.30, which fell below the threshold for a civil law appeal. The appellant's complaint to the Swiss Federal Tribunal aimed to nullify the prior decision and sought the clarification of facts, alleging that an initial judgment made by the Zurich Labor Court was emotionally driven and lacked thorough investigation, despite purported evidence that contradicted the judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Refusal of Revision and Legal Aid in Low-Value Enforcement Matter: Gallen, which had dismissed the company's complaints related to debt enforcement and refused claims for revision and free legal assistance. The underlying legal matter concerned a definitive debt enforcement decision with demands totaling CHF 1,821.30, which fell below the threshold for a civil law appeal. The appellant's complaint to the Swiss Federal Tribunal aimed to nullify the prior decision and sought the clarification of facts, alleging that an initial judgment made by the Zurich Labor Court was emotionally driven and lacked thorough investigation, despite purported evidence that contradicted the judgment.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung (Revision und unentgeltliche Rechtspflege) Betreibungsbegehren Revision eines Entscheids Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the non-admittance of the appeal in summary proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_174/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Ltd liab.Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Schwarz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Revision und unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 5. August 2019 (BES.2019.53-EZS1,

BES.2019.60-EZS1).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. August 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnungsangelegenheit Beschwerden der Schuldnerin gegen das Kreisgericht Rorschach ab.

Dagegen wird mit Eingabe vom 9. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit den sinngemässen Begehren um Feststellung der Nichtigkeit und Durchführung der nötigen Sachverhaltsabklärungen.

Erwägungen:

1. Formell war kantonal nicht der zugrunde liegende Rechtsöffnungsentscheid betreffend Forderungen von Fr. 485.05 und Fr. 1'346.25, sondern der diesbezügliche Revisionsentscheid und Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege angefochten, wobei das Kantonsgericht sich angesichts der Vorbringen vorab zur definitiven Rechtsöffnung äusserte.

So oder anders beträgt der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 1'821.30. Damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht und es steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen.

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben. Aber selbst bei voller Kognition würden die Ausführungen an den Kernerwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen, wonach ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag und im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einzig noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung thematisiert werden konnten ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), wonach der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Februar 2019 zwar nur im Dispositiv eröffnet, aber die Ausfertigung eines begründeten Entscheides zu spät verlangt wurde und die hierfür geltende Frist von 10 Tagen ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ) als gesetzliche Frist nicht verlängerbar war, wonach keine Revisionsgründe vorlagen und wonach das betreffende Verfahren aussichtslos war, so dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden durfte:

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, dass die "Richterin C.________ vom Arbeitsgericht" (gemeint ist damit offensichtlich der dem Verfahren um definitive Rechtsöffnung als Rechtsöffnungstitel vorausgegangene Entscheid des Arbeitsgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018), welche im Übrigen psychologisch zu begutachten sei, keine Sachverhaltsabklärungen durchgeführt und ein emotionales Urteil nach Gefühl gefällt habe, obwohl es Videosequenzen und Zeugen gebe, die das Gegenteil bestätigen würden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli