Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_174/2017 KI-generiert

Recognition of German Divorce Decree and Pension Equalization Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_174/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute following the divorce of two parties, wherein a German court issued a ruling on the split of pension benefits. A subsequent Swiss court decision recognized and enforced this ruling, requiring one party to transfer a specified amount from their pension account to the other. The party opposing this decision appealed to the Zurich Court of Appeal, which chose not to consider their complaint. The dissatisfied party then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, questioning the judicial processes and asserting issues related to fraud and jurisdiction. However, their appeal did not meet the formal requirements necessary for consideration, leading to a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recognition of German Divorce Decree and Pension Equalization Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Complaint: A subsequent Swiss court decision recognized and enforced this ruling, requiring one party to transfer a specified amount from their pension account to the other. The party opposing this decision appealed to the Zurich Court of Appeal, which chose not to consider their complaint. The dissatisfied party then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, questioning the judicial processes and asserting issues related to fraud and jurisdiction. However, their appeal did not meet the formal requirements necessary for consideration, leading to a dismissal of the case.

Schlagwörter

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Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils Scheidungsurteil Vorsorgeausgleich bei Scheidung Fehlen materieller Voraussetzungen Revision Streitwert Anerkennung als Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided on non-admission to the appeal proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_174/2017

Urteil vom 27. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2017.

Sachverhalt:

Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 14. Dezember 2010 durch das Amtsgericht Waldshut-Tiengen geschieden.

Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Winterthur für den Beschluss des Familiengerichts bzw. Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Dezember 2010 samt der unter der gleichen Geschäftsnummer protokollierten Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich das Exequatur, unter Anweisung der Stiftung C.________, nach Eintritt der Rechtskraft ab den Vorsorgeguthaben von A.________ den Betrag von Fr. 14'800.-- auf das Vorsorgekonto von B.________ bei der Bank D.________ zu übertragen.

Mit Beschluss vom 7. September 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Exequatur eines deutschen Urteils; weil der Streitwert die für die Beschwerde notwendige Mindestsumme nicht erreicht, ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 und 117 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Verfassungsrügen vor, sondern macht in appellatorischer Weise einen Prozessbetrug und Täuschung im Rechtsverkehr geltend, indem die beteiligten Richter durch falsche Behauptungen der Gegenseite getäuscht worden seien und ihn am Vermögen schädigen würden; ferner wird in appellatorischer Weise in Frage gestellt, dass es sich beim Bezirksgericht und dem Obergericht um staatliche Gerichte handle, zumal das Obergericht als Firma im Handelsregister eingetragen sei, und vorgebracht, dass sämtliche Kosten von der Gegenseite zu übernehmen seien, weil er nie ein Gesuch eingereicht habe und nicht vertragschliessende Partei mit dem Rechtsbeistand der Gegenseite sei. Indem der Beschwerdeführer sich zu all dem einzig mit appellatorischen Ausführungen und nicht mit Verfassungsrügen äussert, scheitert die Beschwerde bereits an den formellen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli