Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_174/2015 KI-generiert

Debtor Challenges Refusal to Hear Appeal on Insufficiently Substantiated Constitutional Complaint Regarding Small Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5D_174/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and a municipal authority regarding the collection of a waste disposal fee. The municipal authority was granted a definitive legal opening for the fee, which amounted to a small sum, following a ruling from the first instance court. The individual contested this decision, but the upper court dismissed the appeal without addressing it on the merits. Consequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to revoke the legal opening and requesting legal aid. However, the Federal Court determined that the complaint did not sufficiently meet the required legal standards and ultimately decided not to proceed with the case, also denying the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor Challenges Refusal to Hear Appeal on Insufficiently Substantiated Constitutional Complaint Regarding Small Debt Enforcement: The municipal authority was granted a definitive legal opening for the fee, which amounted to a small sum, following a ruling from the first instance court. The individual contested this decision, but the upper court dismissed the appeal without addressing it on the merits. Consequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to revoke the legal opening and requesting legal aid. However, the Federal Court determined that the complaint did not sufficiently meet the required legal standards and ultimately decided not to proceed with the case, also denying the request for legal aid.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Streitwert ordentliches Verfahren Verwaltungsbeschwerde vollstreckbarer Entscheid vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was clearly without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_174/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Glarus Nord,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 7. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. September 2015 erteilte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus der Gemeinde Glarus Nord in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Glarus definitive Rechtsöffnung für die Abfallbeseitigungsgebühr von Fr. 91.80.-- zuzüglich Zins und Kosten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 trat das Obergericht des Kantons Glarus auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Überdies ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, das Gericht hebe den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteile die definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe und der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei; überdies könne sich der Schuldner auf die Verjährung berufen ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 SchKG ). Im vorliegenden Fall habe die erste Instanz auf den Grundlage der zitierten Bestimmungen mit eingehender Begründung der Beschwerdegegnerin die beanstandete definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin trage in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den an die Abfassung einer Beschwerde gestellten Begründungsanforderungen genüge. Sie setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und berufe sich insbesondere nicht auf eine Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die der ersten Instanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz unterlaufen sein sollte. Damit sei die Beschwerde offenkundig nicht im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO (recte wohl Art. 321 Abs. 1 ZPO ) begründet.

2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden