Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint on Property Dispute Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning property ownership and possession, where the plaintiff filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Graubünden. This earlier decision ruled on the legitimate acquisition of ownership and the plaintiff's lack of entitlement to reside on a specific property, ordering the plaintiff to pay a specified amount. The Cantonal Court deemed the plaintiff's appeal inadmissible, stating that the arguments presented were insufficiently substantiated and had previously been addressed in a concluded legal matter. As a result, the Federal Tribunal found the constitutional complaint to be inadequately justified and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint on Property Dispute Rejection: This earlier decision ruled on the legitimate acquisition of ownership and the plaintiff's lack of entitlement to reside on a specific property, ordering the plaintiff to pay a specified amount. The Cantonal Court deemed the plaintiff's appeal inadmissible, stating that the arguments presented were insufficiently substantiated and had previously been addressed in a concluded legal matter. As a result, the Federal Tribunal found the constitutional complaint to be inadequately justified and chose not to proceed with it.
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KI-generiertUsed to declare that the Federal Tribunal would not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Imposes court costs on the unsuccessful appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_174/2009
Urteil vom 28. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Parik Wagner,
Gegenstand
Eigentum, Besitz etc.
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein - den rechtmässigen Eigentums- und Besitzerwerb der Beschwerdegegner an einer Liegenschaft sowie die fehlende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt auf der Liegenschaft feststellendes und diesen zur Zahlung von Fr. 13'768.35 verpflichtendes - Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/ Davos nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert auseinander, weshalb die Berufung schon aus diesem Grund unzulässig sei, der Beschwerdeführer habe ausserdem seine Einwendungen bereits in einem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht, weshalb sich die Berufung auch aus diesem Grund als unzulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann