Canton of Vaud v. Debtor (Child Maintenance Enforcement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual and the Canton of Vaud, represented by the Office for the Advancement and Recovery of Maintenance Payments, regarding a pursued debt for child support amounting to CHF 9,600. The District Court of Visp granted the Canton a definitive legal decision for debt enforcement on June 27, 2019, which was upheld by the Cantonal Court of Valais on August 29, 2019. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 6, 2019, seeking to retrospectively annul all maintenance payments and to overturn a previous decision from June 2017 regarding visitation rights. He also requested free legal aid and a suspension of the enforcement, the latter of which was denied on September 9, 2019.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; Canton of Vaud v. Debtor (Child Maintenance Enforcement): The District Court of Visp granted the Canton a definitive legal decision for debt enforcement on June 27, 2019, which was upheld by the Cantonal Court of Valais on August 29, 2019. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 6, 2019, seeking to retrospectively annul all maintenance payments and to overturn a previous decision from June 2017 regarding visitation rights. He also requested free legal aid and a suspension of the enforcement, the latter of which was denied on September 9, 2019.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not entertained due to its obvious inadmissibility and lack of proper substantiation, applied via the simplified procedure.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_173/2019
Urteil vom 11. September 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Waadt,
vertreten durch das Amt für Bevorschussung und Rückforderungen von Unterhaltsbeiträgen (Bureau de recouvrement et d'avances de pensions alimentaires, BRAPA),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 29. August 2019 (C3 19 108).
Sachverhalt:
In der für bevorschusste Kindesunterhaltsforderungen gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Visp über Fr. 9'600.-- erteilte das Bezirksgericht Visp dem Kanton Waadt mit Entscheid vom 27. Juni 2019 definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
Dagegen hat A.________ am 6. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung in dem Sinn, dass er rückwirkend von sämtlichen Unterhaltszahlungen zu befreien sei. Ferner wird die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2017 des Regionalgerichts Waadtland-Ost betreffend Aufhebung des Besuchsrechts verlangt. Sodann werden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung gestellt. Letztere wurde mit Verfügung vom 9. September 2019 verweigert.
Erwägungen:
1. Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), das vorliegende Urteil jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).
2. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 9'600.-- Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ); vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ).
3. Anfechtungsobjekt bildet ein Rechtsöffnungsentscheid. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft das Begehren um Aufhebung der dem Rechtsöffnungsentscheid materiell zugrunde liegenden Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern sowie um Aufhebung eines das Besuchsrecht aufhebenden Entscheides des Regionalgerichts Waadtland-Ost aus dem Jahr 2017.
4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Unterhaltsforderungen auf dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Vevey vom 12. Juni 2013 bzw. auf dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 9. Juli 2013 beruhen, dass der Kanton Waadt durch die Unterhaltsbevorschussung von Gesetzes wegen in die Unterhaltsforderung subrogiert hat, dass mit dem rechtskräftigen Gerichtsurteil ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, dass gegen diesen nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung geltend gemacht werden können und dass keine solchen erhoben, sondern Zahlungsschwierigkeiten und Verarmung geltend gemacht wurden.
6. Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen und setzt sich mit den - in allen Teilen zutreffenden - Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht mit einem Wort auseinander. Er kritisiert, dass die Unterhaltszahlungen seinerzeit falsch festgelegt worden seien. Ferner beruft er sich auf Schriften von Karl Jaspers und in epischer Weise auf Bibelstellen, in der Hoffnung, dass das Bundesgericht in Frömmigkeit durch die Wahrheit der heiligen Liebe entscheide. Damit lässt sich ebenso wenig wie mit der sich über Seiten hinziehenden apokalyptischen Zahlenmystik eine Verfassungsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dartun (und im Übrigen auch keine Rechtsverletzung, wenn volle Kognition bestünde).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
8. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli