Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_173/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Refusal to Hear Appeal on Legal Execution Order

Geschäftsnummer 5D_173/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party filing a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the definitive opening of legal proceedings for a financial claim. The cantonal court had dismissed the initial complaint, ruling that the appellant did not adequately address the previous court's considerations. The Federal Tribunal reviewed the complaint, noting that it did not meet the required detailed justification regarding alleged violations of constitutional rights, leading to a decision not to proceed with the case. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Refusal to Hear Appeal on Legal Execution Order: The cantonal court had dismissed the initial complaint, ruling that the appellant did not adequately address the previous court's considerations. The Federal Tribunal reviewed the complaint, noting that it did not meet the required detailed justification regarding alleged violations of constitutional rights, leading to a decision not to proceed with the case. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht Streitwert Zeugnisverweigerungsrecht Normenkontrolle verfassungsrechtliche Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_173/2016

Urteil vom 4. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 21. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'508.20 nebst Zins nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 21. September 2016 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde mangels Begründung und ohne Verhandlung vor Obergericht nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung auf Grund der Kostenverfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2016 zu Recht erteilt habe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann