Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_173/2013 KI-generiert

Dismissal of Debt Enforcement Costs Following Late Payment and Inadmissibility of Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_173/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil appeal regarding a cost allocation decision made by a lower court. The appellant contested the imposition of legal costs amounting to Fr. 200 due to their late payment leading to a debt collection procedure initiated by the opposing party. The appeal was ultimately rejected by the appellate court, which found no improper application of the relevant legal provisions and ruled that the appellant's actions confirmed the legitimacy of the collection process. The appellant subsequently filed a constitutional complaint that was not sufficiently justified according to legal standards, resulting in the rejection of the complaint and the denial of their request for legal aid due to its lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Debt Enforcement Costs Following Late Payment and Inadmissibility of Constitutional Appeal: The appellant contested the imposition of legal costs amounting to Fr. 200 due to their late payment leading to a debt collection procedure initiated by the opposing party. The appeal was ultimately rejected by the appellate court, which found no improper application of the relevant legal provisions and ruled that the appellant's actions confirmed the legitimacy of the collection process. The appellant subsequently filed a constitutional complaint that was not sufficiently justified according to legal standards, resulting in the rejection of the complaint and the denial of their request for legal aid due to its lack of merit.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Zahlungsauftrag Gläubigerversammlung Vollstreckungsverfahren Widerrufsrecht nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_173/2013

Urteil vom 24. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 23. August 2013.

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 23. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine erstinstanzliche Abschreibungsverfügung (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens des Beschwerdegegners über Fr. 3'280.-- samt Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und der Parteikosten von Fr. 50.-- an die Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 23. August 2013 erwog, die Beschwerdeführerin fechte vor Obergericht die Kostenauflage an, die erste Instanz habe die Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdeführerin auferlegt, weil sich der Beschwerdegegner angesichts der späten Zahlung der Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens veranlasst gesehen habe, die Beschwerdeführerin mache vor Obergericht keine unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO geltend, die nachträgliche Bezahlung durch die Beschwerdeführerin bestätige vielmehr die Richtigkeit der Einleitung der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb sich die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage an die Beschwerdeführerin als korrekt erweise, zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 23. August 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann