Parental Contribution Enforcement Recognition Upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court in Aargau, which had dismissed their challenge to a definitive legal opening for a claim related to parental contributions. The court ruled that the underlying debt was supported by a governmental decree with legal force, making the individual's newly submitted document inadmissible and insufficient to overturn the previous ruling. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found inadequate, as it failed to address the key considerations outlined in the lower court's decision and did not demonstrate how constitutional rights were supposedly violated, leading to the Federal Tribunal's decision not to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Parental Contribution Enforcement Recognition Upheld: The court ruled that the underlying debt was supported by a governmental decree with legal force, making the individual's newly submitted document inadmissible and insufficient to overturn the previous ruling. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found inadequate, as it failed to address the key considerations outlined in the lower court's decision and did not demonstrate how constitutional rights were supposedly violated, leading to the Federal Tribunal's decision not to entertain the complaint.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_173/2012
Urteil vom 1. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2012.241) vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 700.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2012 erwog, die Betreibungsforderung (Elternbeiträge) beruhe auf einer (mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen) Verfügung des Generalsekretariats des Departements Bildung, Kultur und Sport und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neu eingereichte Urkunde sei unzulässig und vermöge ausserdem die Rechtskraftbescheinigung nicht zu entkräften, weil sie die Einreichung einer Beschwerde gegen eine andere Verfügung (als den Rechtsöffnungstitel) belege, im Übrigen seien die Beschwerdevorbringen (soweit wegen des Novenverbots überhaupt zulässig) nicht geeignet, eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann