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5D_173/2011 KI-generiert

Limited Company's Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_173/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by a limited company against the State and Municipality of Zurich regarding a decision by the Zurich Court of Appeal, which had dismissed the company's appeal against the issuance of a definitive legal opening related to a tax claim totaling 1,285.95 CHF. The Court of Appeal stated that the company failed to adequately support its arguments regarding the deletion of another entity and did not engage with the relevant first-instance decision. The Federal Tribunal noted that the company's submission did not specify any violations of constitutional rights as required and ultimately decided not to entertain the constitutional complaint due to insufficient justification. Additionally, the company was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Limited Company's Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed: The Court of Appeal stated that the company failed to adequately support its arguments regarding the deletion of another entity and did not engage with the relevant first-instance decision. The Federal Tribunal noted that the company's submission did not specify any violations of constitutional rights as required and ultimately decided not to entertain the constitutional complaint due to insufficient justification. Additionally, the company was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuervollstreckung Steuerschuld Streitgegenstand Gemeindesteuern Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning section as the basis for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_173/2011

Urteil vom 27. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Limited, B.________, Zweigniederlassung Bülach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Bülach, Steueramt der Stadt Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 18. August 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'285.95 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen über die Löschung der paydirect LTD in Grossbritannien in keiner Weise belegt, auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich sei eine solche Löschung nicht ersichtlich, der Einwand der Beschwerdeführerin sei ausserdem neu und daher ohnehin nicht zu hören ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), sodann stehe der Erhalt des erstinstanzlichen Urteils durch die Beschwerdeführerin ebenso fest wie der Eintrag der für sie handelnden Leiterin der Zweigniederlassung im Handelsregister, der Rechtsöffnung liege die Staats- und Gemeindesteuer 2007 zu Grunde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beleg betreffend eine Reduktion der Steuer sei nicht nur neu, sondern betreffe die Bundessteuer 2007, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem zutreffenden erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,

dass sie auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das obergerichtliche Urteil vom 18. August 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann