Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_173/2009 KI-generiert

Appeal against Cantonal Court Decision on Legal Costs in Custody Proceedings

Geschäftsnummer 5D_173/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Federal Court concerning a previous ruling by the Administrative Court of the Canton of Solothurn. This prior ruling ordered the local municipality, acting as a guardianship authority, to compensate the complainants for legal fees incurred during their proceedings. The Federal Court determined that the complainant did not adequately demonstrate any constitutional violations stemming from the Administrative Court's decision and subsequently declined to accept the constitutional complaint. The complainant was also ordered to cover the court costs associated with this case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal against Cantonal Court Decision on Legal Costs in Custody Proceedings: This prior ruling ordered the local municipality, acting as a guardianship authority, to compensate the complainants for legal fees incurred during their proceedings. The Federal Court determined that the complainant did not adequately demonstrate any constitutional violations stemming from the Administrative Court's decision and subsequently declined to accept the constitutional complaint. The complainant was also ordered to cover the court costs associated with this case.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Komplexität des Verfahrens Parteientschädigung Streitwert Sorgerechtsverfahren Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected due to insufficient substantiation of the constitutional violation, citing this article in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

The decision to not enter upon the subsidiary constitutional appeal was based on the procedural requirements set out in Art. 117 BGG (combined with other cited articles).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_173/2009

Urteil vom 8. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ (Vormundschaftsbehörde),

Beschwerdegnerin.

Gegenstand

Parteikosten (Besuchsrecht),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Beschwerdegegnerin bzw. den Kanton Solothurn verpflichtet hat, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine solche von Fr. 800.-- zu bezahlen,

in Erwägung,

dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist (bundesgerichtliche Urteile 5A_369/2007 und 5A_52/2009),

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführer hätten teilweise obsiegt, das Obsiegen sei allerdings gering, die erste Instanz habe keinen klaren Fehlentscheid getroffen, die anwaltliche Verbeiständung sei in Anbetracht der Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführer gerechtfertigt gewesen, indessen wäre es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen, gewisse Aspekte des Beschwerdeverfahrens auch ohne Anwalt zu erledigen, schliesslich habe das oft ungehaltene, zuweilen gar renitente Verhalten des Beschwerdeführers X.________ die Ausübung des Besuchsrechts durchaus erschwert und beeinträchtigt,

dass der Beschwerdeführer X.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzungen geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann