Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_172/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Order Ruled Inadmissible Due to Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 5D_172/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Amtsgericht Solothurn-Lebern authorized an enforcement for CHF 100 plus interest against an individual, who challenged the decision. The appeal was rejected by the Obergericht of the Canton of Solothurn on October 31, 2022. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, including various demands such as compensation of CHF 24 million and a CHF 200,000 advance, along with a request for free legal assistance. However, his submission lacked focused legal arguments and primarily contained statements and accusations of a criminal nature. The Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, rendering the appeal inadmissible and denying the request for free legal assistance. The court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Order Ruled Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The appeal was rejected by the Obergericht of the Canton of Solothurn on October 31, 2022. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, including various demands such as compensation of CHF 24 million and a CHF 200,000 advance, along with a request for free legal assistance. However, his submission lacked focused legal arguments and primarily contained statements and accusations of a criminal nature. The Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, rendering the appeal inadmissible and denying the request for free legal assistance. The court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung unentgeltliche Rechtspflege Zinszahlung Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_172/2022

Urteil vom 28. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. Oktober 2022 (ZKBES.2022.150).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. September 2022 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern dem Kanton Solothurn für Fr. 100.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 23. November 2022 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit einer ganzen Reihe von weitschweifigen Begehren, welche aber teils keine Anträge, sondern Statements und zum Teil auch strafrechtlicher Natur sind; verständlich und eigentliche Begehren sind diejenigen um Genugtuung von Fr. 24 Mio. und Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 200'000.-- sowie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Die Beschwerde hat sich auf den Anfechtungsgegenstand (Rechtsöffnung für Fr. 100.--) zu beschränken; soweit mehr oder anderes verlangt wird oder neue Rechtsbegehren gestellt werden, ist dies unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 457 E. 4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

Zum Anfechtungsgegenstand stellt der Beschwerdeführer keine Rechtsbegehren. Sodann enthält die Beschwerdebegründung keine substanziierten Verfassungsrügen. Die Ausführungen sind teilweise kaum verständlich, beinhalten zu einem grossen Teil strafrechtliche Vorwürfe und im Übrigen die Kernaussage, alles Einkommen sei sein Eigentum. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und die im betreffenden Verfahren zulässigen Einwände lässt sich nicht ausmachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Nachdem verschiedentlich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde, rechtfertigt sich dies angesichts der wiederholten Beschwerdeführung nicht mehr. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli