Definitive debt-collection Rechtsöffnung; refusal of free legal aid for appeal due to lack of constitutional argumentation and abuse of process to delay enforcement.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the appellant's constitutional complaint and rejected her request for legal aid, upholding the lower court's decision. The appellant had challenged a cantonal court ruling that refused her request for free legal aid and suspensive effect in a debt collection matter (definitive legal opening), ordering her to pay a CHF 450 advance. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible for lack of sufficient constitutional argumentation under Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, and further found that the appellant was abusing the legal process solely to delay debt enforcement under Art. 42 para. 7 BGG. Consequently, the court declined to review the merits, awarded CHF 100 in costs against the appellant, and ordered that any further similar abusive motions may be dismissed without response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Definitive debt-collection Rechtsöffnung; refusal of free legal aid for appeal due to lack of constitutional argumentation and abuse of process to delay enforcement: Civil Division) dismissed the appellant's constitutional complaint and rejected her request for legal aid, upholding the lower court's decision. The appellant had challenged a cantonal court ruling that refused her request for free legal aid and suspensive effect in a debt collection matter (definitive legal opening), ordering her to pay a CHF 450 advance. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible for lack of sufficient constitutional argumentation under Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, and further found that the appellant was abusing the legal process solely to delay debt enforcement under Art. 42 para. 7 BGG. Consequently, the court declined to review the merits, awarded CHF 100 in costs against the appellant, and ordered that any further similar abusive motions may be dismissed without response.
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KI-generiertGround for declaring the constitutional complaint inadmissible.
Ground for rejecting the request for free legal aid in the federal proceedings.
Ground for imposing court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_172/2014
Urteil vom 5. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung 410 14 210 vom 6. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Beschwerde gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) ebenso abgewiesen hat wie ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 6. Oktober 2014 erwog, die Beschwerde an das Kantonsgericht genüge den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne weder die aufschiebende Wirkung noch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann