Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_172/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Provisional Debt Execution on Loan Agreement

Geschäftsnummer 5D_172/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision issued by a presiding judge regarding a provisional enforcement order granting a financial claim to a bank. The complainant had defaulted on payments under a credit agreement and challenged the order that demanded payment of a specific amount, asserting that his constitutional rights had been violated. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently demonstrate the alleged violations or respond adequately to the crucial arguments made in the lower court's decision. Consequently, the Tribunal opted not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Provisional Debt Execution on Loan Agreement: The complainant had defaulted on payments under a credit agreement and challenged the order that demanded payment of a specific amount, asserting that his constitutional rights had been violated. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently demonstrate the alleged violations or respond adequately to the crucial arguments made in the lower court's decision. Consequently, the Tribunal opted not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Darlehensvertrag Abschlagszahlung Vollschulden verfassungsmässige Anforderung Streitwert Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_172/2010

Urteil vom 6. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sparkasse Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'673.90 (nebst Zins) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die a.o. Gerichtspräsidentin im Entscheid vom 1. Dezember 2010 erwog, der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Allzweckkredit-Vertrag stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG dar, der Beschwerdeführer habe seit September 2008 keine Zahlungen mehr geleistet, weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Darlehenskündigung berechtigt gewesen sei, insgesamt sei ein Betrag von Euro 3'273.97 geschuldet (Darlehensforderung plus Vertragszins), bei einem Wechselkurs von 1,4276 ergebe dies Fr. 4'673.90, hinzu kämen die Verzugszinsen, für die ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal der Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft mache,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2010 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann