Condominium Owners' Challenge to Parking Garage Costs Rejected on Jurisdictional and Substantive Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute among condominium owners over operating cost contributions for an underground garage, as established by a majority decision on March 14, 2019. The complainants, who are among the condominium owners, failed to pay their contributions, leading to legal action against them. The District Court of Meilen, on June 24, 2021, compelled the complainants to pay specific amounts to the property management company on behalf of the condominium association. The complainants challenged this decision in the Zurich High Court, which dismissed their appeal on August 10, 2021. Subsequently, the complainants filed a constitutional appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of their constitutional rights, particularly with regards to legal certainty, protection of trust, and equality before the law, but did not substantiate these claims adequately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 9 BV, Art. 8 BV; Condominium Owners' Challenge to Parking Garage Costs Rejected on Jurisdictional and Substantive Grounds: The complainants, who are among the condominium owners, failed to pay their contributions, leading to legal action against them. The District Court of Meilen, on June 24, 2021, compelled the complainants to pay specific amounts to the property management company on behalf of the condominium association. The complainants challenged this decision in the Zurich High Court, which dismissed their appeal on August 10, 2021. Subsequently, the complainants filed a constitutional appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of their constitutional rights, particularly with regards to legal certainty, protection of trust, and equality before the law, but did not substantiate these claims adequately.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the provision defining the scope of review for a subsidiary constitutional appeal (only violation of constitutional rights can be alleged).
Used to impose the court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_171/2021
Urteil vom 4. Oktober 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stockwerkeigentum (Betriebskostenbeiträge für Tiefgarage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. August 2021 (PP210039-O/U / PP210040-O).
Sachverhalt:
A. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft U.________ in V.________. Unter den Liegenschaften befindet sich eine Tiefgarage. Mit Mehrheitsbeschluss vom 14. März 2019 wurde die Jahresrechnung 2018 genehmigt und wurden für die Tiefgarage die Akonto-Betriebskostenbeiträge für das Jahr 2019 festgesetzt.
B. Nachdem die rubrizierten Beschwerdeführer ihre Beiträge nicht entrichtet und in der gegen sie eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatten, wurden sie auf Anerkennungsklage hin vom Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 24. Juni 2021 verpflichtet, an die L.________ GmbH zuhanden der Eigentümergemeinschaft U.________ die Beträge von Fr. 390.35 und 915.-- nebst Zins zu bezahlen.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. August 2021 ab.
C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2021 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Zwar rufen die Beschwerdeführer verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt an, indem sie geltend machen, es gehe ihnen nicht um Geld, sondern um Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV und um Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV . In ihren überaus weitschweifigen Ausführungen, die inhaltlich kaum nachvollziehbar sind, schildern sie indes appellatorisch ihre Sicht der Dinge, ohne konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und insbesondere ohne substanziierte Darlegung, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Sinngemäss scheinen die Beschwerdeführer geltend zu machen, dass sie durch Missbrauch ihrer Akonto-Zahlungen in den Jahren 2014-2018 signifikante Verluste erlitten hätten und dass mit der gegen sie gerichteten Klage faktisch "Schadenersatz wegen Nicht-Benutzung von Akonto 2019" verlangt werde, aber es keinen Schadenersatz ohne Schaden geben könne und die an sie gerichtete Geldforderung ohne jede Verbindlichkeit sei, zumal ihr Akonto-Stand insgesamt positiv sei; überdies verletze das Obergericht ihr rechtliches Gehör und begründe nicht, wieso sie zahlen müssten. Indes hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid, teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, erwogen, dass die einverlangten Akonto-Zahlungen auf gültigen Mehrheitsbeschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung beruhten; damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander und schon gar nicht erheben sie diesbezüglich substanziierte Verfassungsrügen.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli