Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_171/2015 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance in Preliminary Legal Remittance Dispute

Geschäftsnummer 5D_171/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a ruling by the President of the Cantonal Court regarding the granting of a definitive opening of legal proceedings for a specific claim amount, while additionally denying the opening for an amount exceeding that claim. The appellant contested the decision, but the court noted that due to the low value of the claim, the appeal could only be addressed as a constitutional complaint. The President of the Court rejected the appeal, citing the appellant's failure to pay the required court costs within the set deadlines, and the appellant did not adequately address the reasons for this decision in her challenge. Consequently, the court did not pursue the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance in Preliminary Legal Remittance Dispute: The appellant contested the decision, but the court noted that due to the low value of the claim, the appeal could only be addressed as a constitutional complaint. The President of the Court rejected the appeal, citing the appellant's failure to pay the required court costs within the set deadlines, and the appellant did not adequately address the reasons for this decision in her challenge. Consequently, the court did not pursue the matter further.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Vorentscheid Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG

The appeal was not processed under the simplified procedure because the subsidiary constitutional appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_171/2015

Urteil vom 13. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. September 2015.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2015 (Postaufgabe) angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. September 2015, der auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten von Obwalden vom 18. November 2015 betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins und Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für den darüber hinausgehenden Betrag nicht eintrat.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Der Präsident ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin sei am 26. August 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten worden; sie habe diesen Vorschuss weder innert der ihr gesetzten Frist noch innert der ihr am 8. September 2015 gewährten Nachfrist bezahlt.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenügend auseinander. Sie erörtert insbesondere nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt bzw. den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden