Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_171/2012 KI-generiert

Parental Contribution Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_171/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision of a cantonal court regarding the granting of a definitive legal opening related to a financial matter concerning parental contributions. The complainant had initially challenged the cantonal court's ruling which upheld the claims against him based on a legally certified ruling from a governmental department. The federal court noted that the complaint was inadmissible due to insufficient justification of constitutional rights violations as required by law. Consequently, the court decided not to entertain the complaint and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Parental Contribution Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: The complainant had initially challenged the cantonal court's ruling which upheld the claims against him based on a legally certified ruling from a governmental department. The federal court noted that the complaint was inadmissible due to insufficient justification of constitutional rights violations as required by law. Consequently, the court decided not to entertain the complaint and ordered the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rüge verfassungsmässiger Rechte Schuldbetreibung Recht auf Bildung Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied regarding the procedural requirement for the constitutional complaint, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional complaint due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_171/2012

Urteil vom 1. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2012.240) vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2012 erwog, die Betreibungsforderung (Elternbeiträge) beruhe auf einer (mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen) Verfügung des Generalsekretariats des Departements Bildung, Kultur und Sport und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neu eingereichte Urkunde sei unzulässig und vermöge ausserdem die Rechtskraftbescheinigung nicht zu entkräften, weil sie die Einreichung einer Beschwerde gegen eine andere Verfügung (als den Rechtsöffnungstitel) belege, im Übrigen seien die Beschwerdevorbringen (soweit wegen des Novenverbots überhaupt zulässig) nicht geeignet, eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann