Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_171/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Against Zurich Decision on Post-Bankruptcy Debt Claim Due to Failure to Address Reasoning

Geschäftsnummer 5D_171/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which had refused to consider a request due to it being perceived as abusive, specifically regarding a request to disqualify the judges involved. The cantonal court also denied the request for free legal aid, citing the lack of prospects for success. The complaint was dismissed by the Federal Tribunal on the grounds that it lacked sufficient justification and did not adequately address the critical concerns raised by the cantonal court, leading to a conclusion that the complaint was without merit. The party was also held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Against Zurich Decision on Post-Bankruptcy Debt Claim Due to Failure to Address Reasoning: The cantonal court also denied the request for free legal aid, citing the lack of prospects for success. The complaint was dismissed by the Federal Tribunal on the grounds that it lacked sufficient justification and did not adequately address the critical concerns raised by the cantonal court, leading to a conclusion that the complaint was without merit. The party was also held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Konkursforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Streitwert Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG

Cited as part of the basis for not entering into the constitutional complaint due to lack of proper substantiation and abusive nature (in conjunction with Art. 117 BGG).

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG for the non-admission of the constitutional complaint due to lack of proper substantiation and abusive nature.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_171/2008/bnm

Urteil vom 19. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einrede des fehlenden neuen Vermögens.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 30. September 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN080212/U/hp) vom 30. September 2008 des Zürcher Obergerichts, das auf ein missbräuchliches Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Zürcher Audienzrichters (betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer in einer Betreibung für eine - erst nach Konkurseröffnung entstandene - Forderung von Fr. 397.95 erhobenen Einrede des fehlenden neuen Vermögens) nicht eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle vorbefassten (Bundes-) RichterInnen" nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt A.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 30. September 2008 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass das Obergericht erwog, die 22-seitige Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,

dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann